Ent­gelt­ab­rech­nungen als elek­tro­ni­sches Doku­ment

Der Arbeit­geber hat dem Arbeit­nehmer bei Zah­lung des Arbeits­ent­gelts eine Abrech­nung in Text­form zu erteilen. Diese Ver­pflich­tung kann er grund­sätz­lich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrech­nung als elek­tro­ni­sches Doku­ment zum Abruf in ein pass­wort­ge­schütztes digi­tales Mit­ar­bei­ter­post­fach ein­stellt.

Der Anspruch eines Arbeit­neh­mers auf die Abrech­nung seines Ent­gelts ist eine sog. Hol­schuld. Der Arbeit­geber erfüllt also seine Pflicht, indem er die Abrech­nung an einer elek­tro­ni­schen Aus­ga­be­stelle bereit­stellt. Für deren tat­säch­li­chen Abruf durch den Arbeit­nehmer ist er nicht ver­ant­wort­lich.

Aller­dings muss er dabei sicher­stellen, dass auch die­je­nigen Beschäf­tigten, die privat keinen Online-Zugriff haben (z.B. weil sie keinen Com­puter oder Inter­net­an­schluss besitzen), ihre Abrech­nung den­noch ein­sehen und ggf. dru­cken können. Dies lässt sich z.B. durch die Bereit­stel­lung der erfor­der­li­chen Aus­stat­tung im Betrieb sicher­stellen.