Haus­geld­zah­lungen in die Erhal­tungs­rück­lage sind (noch) keine Wer­bungs­kosten

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Auf­wen­dungen eines Steu­er­pflich­tigen als Woh­nungs­ei­gen­tümer in die Erhal­tungs­rück­lage der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) bei den Ein­künften aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung im Ver­an­la­gungs­jahr der Ein­zah­lung in die Rück­lage als Wer­bungs­kosten abzugs­fähig sind oder erst, wenn die WEG-Ver­wal­tung Aus­gaben aus der Rück­lage für erfolgte Erhal­tungs­maß­nahmen tätigt. Das Finanzamt und das erst­in­stanz­liche Finanz­ge­richt (FG) ver­treten letz­tere Auf­fas­sung.

Hier­gegen hat sich der Ver­mieter einer Woh­nung mit der Revi­sion an den BFH gewendet. Der BFH hat jedoch eben­falls ent­schieden, dass mit der Ein­zah­lung in die Instand­hal­tungs­rück­lage diese noch nicht als Wer­bungs­kosten gel­tend gemacht werden können, denn die Ein­zah­lung stelle keine Auf­wen­dung für den Erwerb, die Siche­rung und Erhal­tung der Ein­nahmen, in diesem Fall Miet­ein­nahmen, dar.

Der Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zu den Ein­künften aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung trete erst mit der Ver­aus­ga­bung für Erhal­tungs­maß­nahmen am Gemein­schafts­ei­gentum ein.

Dieses habe sich auch nach Ände­rung der Rechts­lage nicht geän­dert, dass die WEG seit dem Jahr 2020 über eine eigene Rechts­fä­hig­keit im Rechts­ver­kehr ver­fügt, also im eigenen Namen klagen und ver­klagt werden kann. Als Folge davon ver­liert der ein­zelne in die Erhal­tungs­rück­lage ein­zah­lende Eigen­tümer zivil­recht­lich sein Eigentum an der Ein­zah­lung.

Der BFH hat aller­dings ent­schieden, dass nicht die zivil­recht­liche Rechts­lage hier ent­schei­dend ist, son­dern die wirt­schaft­liche Betrach­tungs­weise. Dem­nach ver­liert der Ein­zah­lende den Gegen­wert der Ein­zah­lung wirt­schaft­lich nicht, denn z.B. bei dem Ver­kauf eines WEG-Anteils erstattet der Käufer i.d.R. mit dem Kauf­preis die Höhe der ein­ge­zahlten Rück­lage.

Außerdem sei z.B. zum Zeit­punkt der Ein­zah­lung übli­cher­weise auch nicht klar, ob, wann und in wel­cher Höhe die Rück­lage tat­säch­lich für steu­er­recht­lich rele­vante Zwecke auf­ge­wendet werde. Durch die nach­ge­la­gerte Besteue­rung werde auch eine gezielte Steu­er­ge­stal­tung durch über­höhte Instand­hal­tungs­rück­lagen ver­mieden.

Dieses Urteil des BFH bezieht sich kon­kret zwar auf Erhal­tungs­auf­wen­dungen, aller­dings dürfte es auch auf die Ein­zah­lung von Son­der­um­lagen in die Rück­lage anzu­wenden sein. Hierzu sollte der Rat eines Steu­er­be­ra­ters ein­ge­holt werden.

Es ist noch ein Ver­fahren des glei­chen Inhalts beim BFH anhängig, über das noch nicht ent­schieden wurde. In jenem Fall geht es um die Frage, ob bilan­zie­rende Eigen­tümer die Ein­zah­lung der Erhal­tungs­rück­lage als Wirt­schaftsgut akti­vieren müssen. Sowohl die Finanz­ver­wal­tung als auch das erst­in­stanz­liche FG gehen davon aus.

Steu­er­pflich­tige, deren steu­er­li­ches Ver­fahren auf­grund des bis­lang schwe­benden gericht­li­chen Ver­fah­rens ruhte, müssen jetzt mit einer für sie nega­tiven Ent­schei­dung durch die Finanz­ver­wal­tung rechnen.