Steu­er­be­freiung für kleine PV-Anlagen – Revi­sion beim BFH noch nicht ent­schieden

Der Gesetz­geber hatte für Ver­an­la­gungs­jahre ab 2022 eine ertrag­steu­er­liche Steu­er­be­freiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 KWp beschlossen. Ein umsatz­steu­er­pflich­tiges Unter­nehmen wollte die gesetz­liche Rege­lung so ver­standen haben, dass es zwar das Recht der Inan­spruch­nahme der Steu­er­be­freiung gebe, nicht aber die Pflicht.

Das Unter­nehmen beab­sich­tigte, eine Umsatz­steu­er­nach­zah­lung für die PV-Anlage in einem spä­teren Jahr als Betriebs­aus­gabe gel­tend zu machen, die sich auf einen Zeit­raum bezog, in dem PV-Anlagen noch steu­er­pflichtig waren.

Sowohl die Finanz­ver­wal­tung als auch das Finanz­ge­richt Nürn­berg lehnten dieses Ansinnen jedoch unter Hin­weis darauf ab, dass die Steu­er­be­freiung ab dem Ver­an­la­gungs­jahr 2022 ver­pflich­tend sei. Die Revi­sion wurde zuge­lassen und ein­ge­legt.

In zwei anderen Ver­fahren hat das Finanz­ge­richt Münster in Aus­set­zungs­ver­fahren genau gegen­teilig ent­schieden und der Klage auf Abzug der nach­lau­fenden Betriebs­aus­gaben aus den Jahren 2020 und 2021 statt­ge­geben. Zur Begrün­dung führte das Gericht aus, dass zu dieser Zeit die Steu­er­frei­heit noch nicht gegriffen habe und der Gesetz­geber nur Betriebs­ein­nahmen, nicht aber Betriebs­aus­gaben, steu­er­frei gestellt habe, woraus das Gericht die Zuläs­sig­keit des Abzugs schloss. Auch hier wurde Revi­sion beim Bun­des­fi­nanzhof ein­ge­legt. Die Ent­schei­dungen bleiben daher abzu­warten.

Hin­weis: Betrof­fene Unter­nehmer sollten darauf achten, dass ent­spre­chende Steu­er­be­scheide offen­ge­halten werden.