Ertrag­steu­er­liche Behand­lung bestimmter Kryp­towerte und Mit­wir­kung Steu­er­pflich­tiger

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat sich mit einem 34-sei­tigen Schreiben vom 6.3.2025 zu Ein­zel­fragen der ertrag­steu­er­li­chen Behand­lung bestimmter Kryp­towerte sowie Mitwirkungs‑, Auf­zeich­nungs- und Auf­be­wah­rungs­pflichten im Besteue­rungs­ver­fahren geäu­ßert. Dieses Schreiben soll dyna­misch ange­passt und wei­ter­ent­wi­ckelt werden.

Steu­er­pflich­tige, die beab­sich­tigen, mit Kryp­towerten am wirt­schaft­li­chen Ver­kehr teil­zu­nehmen, sollten sich im Vor­feld steu­er­lich beraten lassen, denn die steu­er­li­chen Folgen sind immens und das Risiko, aus Unwis­sen­heit die steu­er­straf­recht­liche Grenze zu über­schreiten, ist hoch.

Die Besteue­rung von Kryp­towerten folgt dem zugrun­de­lie­genden Sach­ver­halt und richtet sich ertrag­steu­er­lich nach dessen Funk­tion. So können Kryp­towerte als Tausch­mittel oder Spe­ku­la­ti­ons­ob­jekt fun­gieren, ein Nut­zungs­recht dar­stellen oder einen Anspruch darauf.

Hybride Kryp­towerte können meh­rere Funk­tionen in sich ver­einen. Kryp­towerte stellen keine Wäh­rung dar, viel­mehr sind sie ihrer Funk­tion nach mit Wert­pa­pieren ver­gleichbar.

Grund­sätz­lich können Tätig­keiten im Zusam­men­hang mit Kryp­towerten sowohl im pri­vaten wie auch im betrieb­li­chen Bereich zu ertrag­steu­er­lich steu­er­baren und auch steu­er­pflich­tigen Ein­künften führen, ins­be­son­dere zu

•    Ein­künften aus Gewer­be­be­trieb
•    Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen
•    pri­vaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäften
•    sons­tigen Ein­künften

Wer z.B. auf aus­län­di­schen Platt­formen tätig ist oder han­delt, unter­liegt auch als Pri­vat­person einer erhöhten Nach­weis- und Mit­wir­kungs­pflicht.