Auto­ma­ti­siertes Scoring-Ver­fahren – Recht auf Info zur Ent­schei­dungs­fin­dung

In einem vom Euro­päi­schen Gerichtshof (EuGH) ver­han­delten Fall ver­wei­gerte ein Mobil­funk­an­bieter einer Kundin den Abschluss eines Ver­trags, da ihre Bonität als nicht aus­rei­chend ein­ge­stuft wurde. Er stützte sich dafür auf eine Boni­täts­be­ur­tei­lung der Kundin, die von einem auf die Erstel­lung von sol­chen Beur­tei­lungen spe­zia­li­sierten Unter­nehmen auto­ma­ti­siert durch­ge­führt worden war. Der Ver­trag hätte die Kundin zu einer monat­li­chen Zah­lung von 10 € ver­pflichtet.

Im Rahmen des daran anschlie­ßenden Rechts­streits stellte das natio­nale Gericht rechts­kräftig fest, dass das Unter­nehmen gegen die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) ver­stoßen hatte. Es hatte der Kundin näm­lich keine „aus­sa­ge­kräf­tigen Infor­ma­tionen über die invol­vierte Logik“ der betref­fenden auto­ma­ti­sierten Ent­schei­dungs­fin­dung über­mit­telt. Zumin­dest hatte das Unter­nehmen nicht hin­rei­chend begründet, wes­halb es nicht in der Lage sei, solche Infor­ma­tionen zu über­mit­teln.

Die EuGH-Richter ent­schieden, dass die betrof­fene Person grund­sätz­lich das Recht hat, zu erfahren, wie die sie betref­fende Ent­schei­dung zustande kam. Dabei müssen das Ver­fahren und die wesent­li­chen ange­wandten Grund­sätze so beschrieben werden, dass die betrof­fene Person nach­voll­ziehen kann, welche ihrer per­so­nen­be­zo­genen Daten in die Ent­schei­dungs­fin­dung ein­ge­flossen sind und in wel­cher Weise sie ver­wendet wurden.

Die bloße Über­mitt­lung eines Algo­rithmus stellt jedoch keine aus­rei­chend prä­zise und ver­ständ­liche Erläu­te­rung dar. Um die Anfor­de­rungen an Trans­pa­renz und Nach­voll­zieh­bar­keit zu erfüllen, könnte es u.a. aus­rei­chen, die betrof­fene Person zu infor­mieren, in wel­chem Maße eine Abwei­chung bei den berück­sich­tigten per­so­nen­be­zo­genen Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.