Per­so­nen­be­dingte Kün­di­gung wegen häu­figer Kurz­erkran­kungen

Mehr­fache Kurz­erkran­kungen eines Arbeit­neh­mers pro Jahr können eine per­so­nen­be­dingte Kün­di­gung recht­fer­tigen, wenn auch wei­terhin mit häu­figen Erkran­kungen zu rechnen ist (nega­tive Gesund­heits­pro­gnose). Zusätz­lich muss die Arbeits­un­fä­hig­keit zu erheb­li­chen betrieb­li­chen Beein­träch­ti­gungen führen und eine Inter­es­sen­ab­wä­gung ergeben, dass dem Arbeit­geber die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht mehr zumutbar ist.

Traten wäh­rend der letzten Jahre jähr­lich meh­rere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine ent­spre­chende künf­tige Ent­wick­lung des Krank­heits­bildes, es sei denn, die Krank­heiten sind aus­ge­heilt.

Einer nega­tiven Pro­gnose steht nicht ent­gegen, wenn die Arbeits­un­fä­hig­keits­zeiten auf unter­schied­li­chen Erkran­kungen beruhen. Selbst wenn die Krank­heits­ur­sa­chen ver­schieden sind, können sie doch auf eine all­ge­meine Krank­heits­an­fäl­lig­keit hin­deuten, die pro­gnos­tisch andauert. Das gilt auch dann, wenn ein­zelne Erkran­kungen – etwa Erkäl­tungen – aus­ge­heilt sind.

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern (LAG) ent­schie­denen Fall war ein Arbeit­nehmer in den Jahren 2018 – 2022 mit Aus­nahme des gering­fügig abwei­chenden Jahres 2020 stets 40 – 44 Arbeits­tage arbeits­un­fähig. Selbst im Jahr 2020 beliefen sich die Fehl­zeiten auf mehr als sechs Wochen (33 Arbeits­tage).

Diese Fehl­zeiten recht­fer­tigen die Pro­gnose, dass der Arbeit­nehmer auch künftig jähr­lich etwa 40 Arbeits­tage aus­fallen würde. Die LAG-Richter führten in ihrer Ent­schei­dung aus, dass hier die Abwä­gung der wech­sel­sei­tigen Inter­essen nicht dazu führt, dass der Arbeit­geber die mit Fehl­zeiten von rund 40 Arbeits­tagen je Kalen­der­jahr ver­bun­denen Beein­träch­ti­gungen hin­zu­nehmen hat.