Fahrt zur Tank­stelle ist kein Arbeitsweg

Eine Arbeit­neh­merin wollte an einem Morgen von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km ent­fernten Aus­bil­dungs­stätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in ent­ge­gen­ge­setzter Rich­tung gele­genen Tank­stelle betanken, da ihr Bruder den Tank leer­ge­fahren hatte. Sie ver­un­fallte noch vor Errei­chen der Tank­stelle.

Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tank­stelle ist auch dann kein Arbeits­un­fall, wenn dort Treib­stoff für den sich unmit­telbar anschlie­ßenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrt­an­tritt fest­ge­stellt wird, dass ein Fami­li­en­an­ge­hö­riger den Tank leer­ge­fahren hat. Dies hat das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Baden-Würt­tem­berg (LSG) in einer Ent­schei­dung klar­ge­stellt.

Beim Tanken han­delte es sich um eine rein pri­vat­wirt­schaft­liche Ver­rich­tung, die nicht unter dem Schutz der Wege­un­fall­ver­si­che­rung stand. Der Unfall hatte sich eben nicht auf dem unmit­tel­baren Weg zur Arbeit ereignet, son­dern zu einem Zeit­punkt, als die Arbeit­neh­merin in die ent­ge­gen­ge­setzte Rich­tung fuhr. Auch außer­ge­wöhn­liche Umstände, die das Tanken in den gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz gestellt hätten, lagen nicht vor.