Das BVerfG hat ent­schieden: Soli­da­ri­täts­zu­schlag ist (noch) ver­fas­sungs­gemäß

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Ver­fas­sungs­be­schwerde gegen die Erhe­bung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags zurück­ge­wiesen. Dem­nach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus der­zeit nicht ver­fas­sungs­widrig.

Der Soli­da­ri­täts­zu­schlag wurde 1995 wieder als Ergän­zungs­ab­gabe zur Ein­kommen- und Kör­per­schaft­steuer ein­ge­führt, um den durch die deut­sche Wie­der­ver­ei­ni­gung ent­ste­henden finan­zi­ellen Mehr­be­darf des Bundes zu finan­zieren. Aller­dings ist die Abgabe nicht zweck­ge­bunden, sie kann auch für andere Zwecke ein­ge­setzt werden.

Seit 2021 wird der Soli­da­ri­täts­zu­schlag nur noch von natür­li­chen Per­sonen mit höherem Ein­kommen und Kör­per­schaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen allein Ver­an­lagte ab einer Ein­kom­men­steuer von 19.950 € und Zusam­men­ver­an­lagte ab 39.900 € bis zu 5,5 % auf die Ein­kom­men­steuer als Soli­da­ri­täts­zu­schlag. Der volle Zuschlag kommt erst bei einer fest­ge­setzten Ein­kom­men­steuer von rund 114.000 € Ein­zel­ver­an­la­gung bzw. knapp 230.000 € bei Zusam­men­ver­an­lagten zum Tragen.

Kapi­tal­ge­sell­schaften, Kör­per­schaften wie z.B. Ver­eine und Stif­tungen, sowie die meisten Kapi­tal­an­leger zahlen den Soli­da­ri­täts­zu­schlag ohne Berück­sich­ti­gung einer Frei­grenze.

Die Kläger rügten einen Ver­stoß gegen Grund­rechte, und zwar den Gleich­heits­grund­satz und die Eigen­tums­ga­rantie. Das BVerfG hat jedoch die Zuläs­sig­keit der Ergän­zungs­ab­gabe damit begründet, dass ein evi­denter Weg­fall des wie­der­ver­ei­ni­gungs­be­dingten Mehr­be­darfs, der zur Auf­he­bung der Abgabe zwingen würde, nicht vor­liege.

Der Gesetz­geber hat nach der Urteils­be­grün­dung einen weiten Spiel­raum und ist nur bei offen­kun­diger Ent­behr­lich­keit zur Abschaf­fung ver­pflichtet.

Die Erhe­bung muss sich auf einen spe­zi­fi­schen, auf­ga­ben­be­zo­genen finan­zi­ellen Mehr­be­darf stützen wie die Folgen der Wie­der­ver­ei­ni­gung. Der Gesetz­geber ist ver­pflichtet, den Fort­be­stand dieses Bedarfs regel­mäßig zu über­prüfen. Aktu­elle Ana­lysen zeigen nach Auf­fas­sung des BVerfG, dass auch heute noch ein sol­cher Mehr­be­darf besteht, z.B. durch struk­tu­relle Unter­schiede zwi­schen Ost und West.

Es liegt dem­nach keine Ver­let­zung der Grund­rechte vor, da die Steu­er­be­las­tung ver­hält­nis­mäßig sei und die unter­schied­liche Behand­lung von Steu­er­pflich­tigen sach­lich gerecht­fer­tigt, z.B. durch die Nut­zung von Frei­grenzen und Gleit­zonen. Der Soli­da­ri­täts­zu­schlag bleibt daher (vor­erst) ver­fas­sungs­gemäß.