Ände­rung der Gewinn­ermitt­lungsart

Steu­er­pflich­tige, die frei­willig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinn­ermitt­lung durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich über­ge­gangen. Nach einer Außen­prü­fung ist eine Rück­kehr zur Ein­nahmen-Über­schuss-Rech­nung nicht mög­lich.

Im kon­kreten Fall hatte ein Kläger ab 2012 frei­willig Bücher geführt und für das Jahr 2016 einen Jah­res­ab­schluss erstellt, den er dem Finanzamt (FA) ein­reichte. Später, nach einer Außen­prü­fung und einer dar­aufhin erhöhten Gewinn­fest­stel­lung, wollte er rück­wir­kend zur Ein­nahmen-Über­schuss-Rech­nung wech­seln, um das Ergebnis zu „glätten“. Dies lehnte das FA ab.

Der Bun­des­fi­nanzhof bestä­tigte die Ent­schei­dung des FA. Er stellte klar, dass die Gewinn­ermitt­lung durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich der gesetz­liche Regel­fall ist. Eine Ein­nahmen-Über­schuss-Rech­nung ist dem­nach nur mög­lich, wenn der Steu­er­pflich­tige weder gesetz­lich zur Buch­füh­rung ver­pflichtet ist, noch tat­säch­lich Bücher führt oder Abschlüsse erstellt.

Wer jedoch frei­willig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, wählt damit ver­bind­lich den Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich. Ein spä­terer Wechsel zurück zur Ein­nahmen-Über­schuss-Rech­nung ist nur in Aus­nah­me­fällen erlaubt, z.B. bei geän­derten wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nissen, die hier nicht vor­lagen. Zwar ist die Berich­ti­gung mate­ri­eller Fehler recht­lich zulässig. Darum han­delt es sich beim Wahl­recht zur Gewinn­ermitt­lung aber gerade nicht. Eine Berech­ti­gung zur Ände­rung war daher nicht mög­lich.