Rück­zah­lungs­klau­seln – Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Kün­di­gungs­gründen

In einem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­denen Fall war in einer ver­trag­lich ver­ein­barten Rück­zah­lungs­klausel u.a. Fol­gendes ver­ein­bart: Der vom Aus­bil­denden bezahlte Gesamt­be­trag, bestehend aus der Stu­di­en­zu­lage, dem Stu­di­en­ent­gelt, den Stu­di­en­ge­bühren sowie den not­wen­digen Fahrt- und Unter­kunfts­kosten beim Besuch einer aus­wär­tigen Hoch­schule, ist von den Stu­die­renden oder den ehe­mals Stu­die­renden zurück­zu­er­statten: … b) bei Been­di­gung des aus­bil­dungs­in­te­grierten dualen Stu­diums durch Kün­di­gung vom Aus­zu­bil­denden aus einem von der Stu­die­renden zu ver­tre­tenen Grund oder durch eine Eigen­kün­di­gung der Stu­die­renden, die nicht durch einen wich­tigen Grund gerecht­fer­tigt ist.

Die Richter des Bun­des­ar­beits­ge­richts hielten diese Rege­lung für zu eng gefasst. Denn nach dem Ver­trag ent­fällt die Rück­zah­lungs­pflicht nur, wenn ein „wich­tiger Grund“ vor­liegt. Andere Kün­di­gungs­gründe, die im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Arbeit­ge­bers liegen, bleiben unbe­rück­sich­tigt.

Die Klausel ver­pflichtet Stu­die­rende somit auch dann zur Rück­zah­lung, wenn sie kün­digen, weil der Arbeit­geber sich ver­trags­widrig ver­hält – dieses Ver­halten jedoch nicht schwer­wie­gend genug ist, um recht­lich als wich­tiger Grund zu gelten. Dabei unter­scheidet die Klausel nicht, ob die Ursache der Kün­di­gung beim Arbeit­geber oder bei den Stu­die­renden liegt.

Eine Rück­zah­lungs­pflicht ent­fällt dem­nach nur, wenn der Stu­die­rende infolge eines wich­tigen Grundes berech­tigt ist, den Aus­bil­dungs- und Stu­di­en­ver­trag zu kün­digen. Im Übrigen sieht die Klausel eine Aus­nahme von der Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor.

Dies gilt ins­be­son­dere auch für den Fall, dass die Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nisses durch ein ver­trags­wid­riges Ver­halten des Ver­wen­ders ver­an­lasst wurde, das zwar nicht die Schwere eines wich­tigen Grundes erreicht, dem Ver­trags­partner aber das Fest­halten am Ver­trag unzu­mutbar macht (z.B. Zah­lungs­verzug mit einem erheb­li­chen Teil des Aus­bil­dungs- und Stu­di­en­ver­trags geschul­deten Stu­di­en­ent­gelts).

Ach­tung: Bestehende Ver­träge mit ver­gleich­baren Rück­zah­lungs­klau­seln sollten ggf. recht­lich über­prüft werden.