Beweis­wert von AU-Beschei­ni­gungen aus einem Nicht-EU-Aus­land

In dem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­denen Fall for­derte ein Arbeit­nehmer Ent­gelt­fort­zah­lung für Sep­tember 2022, nachdem er im Anschluss an seinen Urlaub in Tune­sien eine AU-Beschei­ni­gung eines tune­si­schen Arztes vor­ge­legt hatte. Diese attes­tierte eine 24-tägige AU mit striktem Rei­se­verbot. Den­noch buchte der Arbeit­nehmer bereits einen Tag später ein Fähr­ti­cket für den 29.9.2022 und trat an diesem Tag die Rück­reise nach Deutsch­land an. Bereits in den Jahren 2017, 2019 und 2020 hatte er unmit­telbar nach dem Urlaub AU-Beschei­ni­gungen ein­ge­reicht.

Der Beweis­wert einer Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung, die im Nicht-EU-Aus­land aus­ge­stellt wurde, kann erschüt­tert sein, wenn im Rahmen einer Gesamt­be­trach­tung des kon­kreten Ein­zel­falls Umstände vor­liegen, die zwar ein­zeln betrachtet unauf­fällig erscheinen mögen, in ihrer Gesamt­heit jedoch berech­tigte Zweifel an der Glaub­wür­dig­keit der Beschei­ni­gung auf­kommen lassen. Dabei gelten die glei­chen Maß­stäbe wie bei Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen, die in Deutsch­land aus­ge­stellt wurden.

Die Richter des BAG stellten fest, dass in diesem Fall ernst­hafte Zweifel am Beweis­wert der AU-Beschei­ni­gung bestehen. Daraus folgt, dass der Arbeit­nehmer nun die volle Dar­le­gungs- und Beweis­last für das Vor­liegen einer krank­heits­be­dingten AU als Vor­aus­set­zung für seinen Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung trägt.