Benach­tei­li­gung eines Arbeit­neh­mers durch Kurz­ar­beits­ver­ein­ba­rung

Die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit bewirkt eine Her­ab­set­zung der arbeits­ver­trag­lich geschul­deten und betriebs­üb­li­chen Arbeits­zeit, mit der eine pro­por­tio­nale Ver­kür­zung der ver­trag­lich geschul­deten Arbeits­ver­gü­tung ein­her­geht. Für die Dauer der Kurz­ar­beit wird die Ver­gü­tungs­pflicht des Arbeit­ge­bers ganz oder teil­weise aus­ge­setzt. Diese Ver­än­de­rung greift in das grund­sätz­liche Prinzip ein, dass für geleis­tete Arbeit eine ent­spre­chende Ver­gü­tung zu zahlen ist – ins­be­son­dere dann, wenn der Ent­gelt­an­spruch bereits unab­hängig davon gekürzt werden soll, ob über­haupt Kurz­ar­bei­ter­geld bewil­ligt wurde.

Im Hin­blick auf die exis­tenz­si­chernde Funk­tion des Arbeits­ent­gelts geht es zu weit, wenn sich der Arbeit­geber vor­be­hält, die Arbeits­zeit ohne Ein­hal­tung einer Ankün­di­gungs­frist „wöchent­lich anzu­passen“ sowie die Kurz­ar­beit „sofort“ abzu­bre­chen und den Arbeit­nehmer „jeder­zeit zur Wie­der­auf­nahme der vollen Tätig­keit zurück­rufen“ zu können.

Ferner müssen Rege­lungen zur Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen deren vor­aus­sicht­li­ches End­datum nennen.