Ener­gie­ver­sor­gungs­ver­träge bei Miet­ver­hält­nissen über ein­zelne Zimmer einer Woh­nung

In einem vom Bun­des­ge­richthof am 15.4.2025 ent­schie­denen Fall nahm ein Ener­gie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen einen Ver­mieter auf Zah­lung von Ent­gelt für die Belie­fe­rung mit Strom und Gas im Rahmen der Grund­ver­sor­gung in Anspruch. Die betref­fende Woh­nung war in ein­zelne Zimmer auf­ge­teilt, die jeweils durch sepa­rate Miet­ver­träge mit unter­schied­li­chen Lauf­zeiten ver­mietet waren. Allen Mie­tern wurde dabei die Mit­be­nut­zung von Gemein­schafts­räumen wie Küche und Bad gestattet. Nur die Woh­nung, nicht hin­gegen die ein­zelnen Zimmer, ver­fügte über einen Zähler für Strom und Gas und wurde von dem Ener­gie­ver­sorger mit Strom und Gas belie­fert. Ein schrift­li­cher Ener­gie­ver­sor­gungs­ver­trag bestand nicht. Zwi­schen dem Ener­gie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen und dem Ver­mieter war strittig, ob durch die Ent­nahme von Strom und Gas ein kon­klu­denter Ver­trag mit dem Ver­mieter als Eigen­tümer oder mit den ein­zelnen Mie­tern zustande gekommen war.

Der Bun­des­ge­richtshof ent­schied, dass sich das Leis­tungs­an­gebot des Ener­gie­ver­sor­gers in diesem Fall an den Ver­mieter richtet – und nicht, wie sonst üblich, an den jewei­ligen Mieter. Begründet wurde dies damit, dass die Ener­gie­ver­sor­gung nicht raum­weise, son­dern ein­heit­lich für die gesamte Woh­nung über einen zen­tralen Zähler erfolgte. Damit ist der Eigen­tümer bzw. Ver­mieter als Ver­trags­partner des Ver­sor­gers anzu­sehen.