Ex-Geschäfts­­­führer genießt wieder Kün­di­gungs­schutz

Nach dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz sind lei­tende Ange­stellte vom Kün­di­gungs­schutz aus­ge­nommen. Ein ehe­ma­liger Geschäfts­führer kann sich jedoch nach seiner Abbe­ru­fung wieder auf den all­ge­meinen Kün­di­gungs­schutz berufen. Das hat das Hes­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) in einem aktu­ellen Urteil ent­schieden.

Dieser Ent­schei­dung lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Ein Ex-Geschäfts­führer war seit April 2021 als „Vice Pre­si­dent für A“ bei einer Gesell­schaft ange­stellt. Auf Grund­lage eines ein­heit­li­chen Arbeits­ver­trags war er zugleich zum Geschäfts­führer bestellt worden. Im November 2022 kün­digte die Gesell­schaft seine Abbe­ru­fung an, die Anfang Dezember durch die Benen­nung eines Nach­fol­gers und die Aus­tra­gung im Han­dels­re­gister voll­zogen wurde. Der Ex-Geschäfts­führer wurde anschlie­ßend als „Spe­cial Pro­ject Manager“ geführt, nahm aber fak­tisch keine Tätig­keit mehr wahr. Kurz nach der Abbe­ru­fung wurde ihm die Kün­di­gung aus­ge­spro­chen.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hessen ent­schied in der Beru­fung zugunsten des ehe­ma­ligen Geschäfts­füh­rers. Die Kün­di­gung ist unwirksam, da der Arbeit­nehmer zum Zeit­punkt ihres Zugangs nicht mehr Geschäfts­führer war. Maß­geb­lich ist die tat­säch­liche Stel­lung im Zeit­punkt der Kün­di­gung, nicht die ursprüng­liche Ver­trags­form oder der frü­here Organ­status.