GmbH-Geschäfts­führer – Beur­tei­lung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht

Grund­sätz­lich unter­liegen Per­sonen, die gegen Arbeits­ent­gelt beschäf­tigt sind, der Ver­si­che­rungs­pflicht in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. Eine abhän­gige Beschäf­ti­gung liegt vor, wenn per­sön­liche Abhän­gig­keit vom Arbeit­geber besteht, etwa durch Wei­sungs­ge­bun­den­heit und Ein­glie­de­rung in dessen Betriebs­ab­läufe. Diese Merk­male grenzen die abhän­gige Beschäf­ti­gung von einer selbst­stän­digen Tätig­keit ab, die durch unter­neh­me­ri­sches Risiko und Ent­schei­dungs­frei­heit geprägt ist.

Auch bei GmbH-Geschäfts­füh­rern gelten diese Maß­stäbe. Ent­schei­dend ist, ob sie maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und damit auf die Geschicke der Gesell­schaft aus­üben können.

Gesell­schafter-Geschäfts­führer gelten nur dann als selbst­ständig, wenn sie min­des­tens 50 % der Gesell­schafts­an­teile halten oder über eine echte, umfas­sende Sperr­mi­no­rität ver­fügen. Eine bloße Min­der­heits­be­tei­li­gung reicht nicht aus, es sei denn, der Gesell­schafts­ver­trag sichert eine Mit­be­stim­mung bei allen Gesell­schaf­ter­ent­schei­dungen. Fremd­ge­schäfts­führer (ohne Kapi­tal­be­tei­li­gung) gelten grund­sätz­lich als abhängig beschäf­tigt.

Zu dieser Pro­ble­matik lag dem Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) fol­gender Sach­ver­halt vor: Ein Geschäfts­führer war bei einer GmbH tätig, deren Gesell­schafter eine Hol­ding-GmbH (50 %) und zwei natür­liche Per­sonen (je 25 %) waren. Der Geschäfts­führer war Gesell­schafter-Geschäfts­führer der Hol­ding-GmbH, die wie­derum gemeinsam mit seiner Ehe­frau geführt wurde. Beide hielten jeweils 50 % der Anteile und waren allein­ver­tre­tungs­be­rech­tigte Geschäfts­führer der Hol­ding-GmbH. Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung stellte im Rahmen einer Betriebs­prü­fung fest, dass der Geschäfts­führer sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäf­tigt sei, da er nicht über eine aus­rei­chende Rechts­macht ver­füge, um seine Tätig­keit unab­hängig zu gestalten. Ohne aus­rei­chende Rechts­macht ist der Geschäfts­führer in die Gesell­schaft ein­ge­glie­dert und daher sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäf­tigt. Das BSG bestä­tigte die Auf­fas­sung der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung.