Fahr­verbot wegen Tem­po­ver­stoß – Aus­rede mit angeb­lich unklarer Beschil­de­rung schei­tert

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. (OLG) ent­schie­denen Fall hatte ein Auto­fahrer Rechts­be­schwerde gegen einen Buß­geld­be­scheid und ein ver­hängtes Fahr­verbot ein­ge­legt. Der Fahrer war wegen fahr­läs­siger Über­schrei­tung der zuläs­sigen Höchst­ge­schwin­dig­keit außer­halb geschlos­sener Ort­schaften um 86 km/​h zu einer Geld­buße von 900 € ver­ur­teilt worden, ver­bunden mit einem drei­mo­na­tigen Fahr­verbot. Er befuhr die A 7 mit 146 km/​h. Im Bereich einer LKW-Kon­trolle war aus Sicher­heits­gründen die Höchst­ge­schwin­dig­keit auf 60 km/​h redu­ziert und ein Über­hol­verbot für LKW und Busse ange­ordnet worden. Der Auto­fahrer berief sich bei der Beschwerde auf eine „völlig ver­wir­rende Beschil­de­rung“.

Das OLG stellte klar, dass die Beschil­de­rung mit einer Geschwin­dig­keits­re­du­zie­rung auf 60 km/​h und einem Über­hol­verbot für LKWs und Busse nicht „ver­wir­rend“ ist. Wer Ver­kehrs­schilder nicht ver­steht oder ver­stehen will, han­delt vor­sätz­lich, da er sich bewusst und gewollt gegen die Rechts­ord­nung stellt. Die Rechts­be­schwerde wurde ver­worfen.