Lang­jäh­rige Dauer eines Erb­schein­ver­fah­rens führt nicht zum Erlass von Nach­zah­lungszin-sen zur Ein­kom­men­steuer

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat ent­schieden, dass lang­jäh­rige Strei­tig­keiten um die Erb­folge und damit ein­her­ge­hend die erst Jahre später erfol­gende Ertei­lung eines Erb­scheins nicht dazu führen, dass Nach­zah­lungs­zinsen zur Ein­kom­men­steuer auf Ein­künfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Bil­lig­keit führen können.

Dies begründet der BFH damit, dass Nach­zah­lungs­zinsen erhoben werden, um mög­liche Zins­vor­teile bei den Erben abzu­schöpfen und Zins­nach­teile beim Steu­er­gläu­biger, der Finanz­be­hörde aus­zu­glei­chen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenz­zeit vor, inner­halb derer Erben keine Nach­zah­lungs­zinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalen­der­jahres, in dem die Steuer ent­standen ist. Diese Rege­lung schaffe nach Auf­fas­sung des BFH bereits einen hin­rei­chenden Aus­gleich zwi­schen den Inter­essen der Betei­ligten. Es komme inso­weit nicht darauf an, ob kon­kret Vor- oder Nach­teile ent­standen sind, da das Gesetz typi­sie­rende Sach­ver­halte ohne Kor­rek­tur­mög­lich­keit zugrun­de­lege.

Betrof­fene Erben könnten auch bei einer über­langen Dauer des Erb­schein­ver­fah­rens zur Ver­mei­dung der Fest­set­zung von Nach­zah­lungs­zinsen Vor­schuss­zah­lungen leisten und die Besteue­rungs­grund­lagen schätzen, um die Fest­set­zung von Nach­zah­lungs­zinsen zu ver­meiden.
 
Auf ein Ver­schulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöp­fung eines Ver­mö­gens­vor­teils, wie z. B. von Nach­zah­lungs­zinsen, ist ver­schul­dens­un­ab­hängig und soll den Ver­mö­gens­vor­teil im Ver­gleich zu pünkt­lich zah­lenden Steu­er­pflich­tigen aus­glei­chen.