Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm in Kraft getreten

Am 11.7.2025 hat der Bun­desrat dem „Gesetz für ein steu­er­li­ches Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm zur Stär­kung des Wirt­schafts­stand­orts Deutsch­land“ zuge­stimmt. Es wurde bereits ver­kündet. Ver­schie­dene Rege­lungen treten rück­wir­kend ab dem 1.7.2025 in Kraft, einige in der Zukunft bzw. wirken sich erst in einigen Jahren aus.  

Dies sind die im Gesetz ent­hal­tenen Maß­nahmen:

  • Durch den sog. „Inves­ti­tions-Booster“ wird die degres­sive AfA für beweg­liche Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens im unter­neh­me­ri­schen Bereich wieder ein­ge­führt und erwei­tert, und zwar für Wirt­schafts­güter, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 ange­schafft oder her­ge­stellt werden. Die degres­sive Abschrei­bung darf maximal das Drei­fache der linearen Abschrei­bung betragen, wenn sich diese nach der betriebs­ge­wöhn­li­chen Nut­zungs­dauer richtet, höchs­tens aber 30 %. Bemes­sungs­grund­lage sind im ersten Jahr die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten und in den fol­genden Jahren der jewei­lige Rest­buch­wert.
  • Für neu ange­schaffte betrieb­liche Elek­tro­fahr­zeuge wird eine geson­derte arith­me­tisch-degres­sive Abschrei­bung ein­ge­führt. Sie gilt für Anschaf­fungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028. Im ersten Jahr werden 75 % abge­schrieben werden, im zweiten Jahr 10 %, im dritten und vierten Jahr jeweils 5 %, 3 % im fünften Jahr sowie 2 % im sechsten Jahr. Es bleibt also ins­ge­samt bei der Abschrei­bungs­dauer von 6 Jahren. Es findet keine Zwölf­te­lung nach Anschaf­fungs­monat statt, bei Anschaf­fung im Dezember kann erfolgt die Abschrei­bung für das gesamte Jahr.
  • Wird das betrieb­liche Fahr­zeug auch privat genutzt und liegt die betrieb­liche Nut­zung bei über 50%, kann die sog. 1 %-Rege­lung für die Berech­nung der Eigen­nut­zung ange­wendet werden. Bei reinen Elek­tro­fahr­zeugen wie auch bei Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeugen ermä­ßigt sich der Ent­nah­me­wert auf ledig­lich 0,25 % des Brut­to­lis­ten­preises für begüns­tigte Elek­tro­fahr­zeuge. Vor­aus­set­zung hierfür ist, dass der Brut­to­lis­ten­preis für diese nicht mehr als 100.000 € beträgt, sofern sie nach dem 30.6.2025 ange­schafft wurden. Für E‑Fahrzeuge ober­halb von 100.000 € bleibt es bei 0,5 %. Für bis zum 30.6.2025 ange­schaffte E‑Fahrzeuge ober­halb von 70.000 € Brut­to­lis­ten­preis gilt dies ent­spre­chend. Diese Rege­lungen gelten ins­be­son­dere auch für die Über­las­sung an Mit­ar­beiter sowie Geschäfts­führer.
  • Der aktu­elle Kör­per­schaft­steu­er­satz wird von 15 % ab dem 1.1.2028 jähr­lich um 1 % abge­senkt, und zwar bis zu 10 % ab dem Jahr 2032 wie folgt:
    aktuell – 2027 15 %
    2028 14 %
    2029 13 %
    2030 12 %
    2031 11 %
    ab 2032 10 %

  • Für the­sau­ri­erte (nicht ent­nom­mene) Gewinne wird der Steu­er­satz von bis­lang 28,25 % in drei Schritten auf 25 % abge­senkt, und zwar wie folgt:
    aktuell – 2027 28,25 %
    2028/​2029 27 %
    2030/​2031 26 %
    ab 2032 25 %

    Diese Methode können Ein­zel­un­ter­nehmen und Per­so­nen­ge­sell­schaften wählen, die Ein­künfte aus Land- und Forst­wirt­schaft, Gewer­be­be­trieb oder selb­stän­diger Arbeit erzielen.

  • Bei Kapi­tal­ge­sell­schaften fällt in der Regel noch Gewer­be­steuer an, deren Höhe sich nach dem Gewer­be­steu­er­he­be­satz der jewei­ligen Gemeinde richtet, in der das Unter­nehmen seinen Sitz hat. Ggf. findet eine Zer­le­gung des Gewinns und Auf­tei­lung auf ver­schie­dene Gemeinden statt.
  • Die For­schungs­zu­lagen bei Eigen­leis­tungen für Einzel- und Mit­un­ter­neh­mer­schaften werden noch­mals aus­ge­weitet. Der Gesamt­be­trag wird von 10 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht. För­der­fä­hige Auf­wen­dungen für Eigen­leis­tungen können mit max. 40 Stunden pro Woche anstatt mit bis zu 70 € je nach­ge­wie­sene Arbeits­stunde auf 100 € ange­hoben werden. Die For­schungs­zu­lage wird auf die Ein­kommen- bzw. Kör­per­schaft­steuer ange­rechnet und nicht aus­ge­zahlt. Diese Ände­rungen treten ab dem 1.1.2026 in Kraft.