Wider­ruf­be­leh­rung mit Ver­brau­chern – keine Nen­nung von Tele­fon­nummer erfor­der­lich

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Unter­nehmer, der im Rahmen eines Fern­ab­satz­ver­trags mit Ver­brau­chern von der gesetz­li­chen Mus­ter­wi­der­rufs­be­leh­rung abweicht, in seiner eigenen Wider­rufs­be­leh­rung – neben der Angabe von Post­an­schrift und E‑Mail-Adresse – auch seine Tele­fon­nummer angeben muss. Von dieser Frage hängt in den Streit­fällen ab, ob eine Wider­rufs­frist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware gilt oder das Wider­rufs­recht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen nach dem Beginn der gesetz­li­chen Wider­rufs­frist erlo­schen ist.

Nach Auf­fas­sung des BGH ist die Angabe der Tele­fon­nummer in einem sol­chen Fall nicht erfor­der­lich, wenn der Unter­nehmer – wie hier – in der Wider­rufs­be­leh­rung bereits seine Post­an­schrift und E‑Mail-Adresse angibt und die Tele­fon­nummer außerdem ohne Wei­teres auf seiner Inter­net­seite zugäng­lich ist.

Für eine schnelle und effek­tive Kon­takt­auf­nahme sei es nicht zwin­gend erfor­der­lich, dass zusätz­lich zur Post- und E‑Mail-Adresse auch die Tele­fon­nummer in der Wider­rufs­be­leh­rung selbst auf­ge­führt werde. Nach Auf­fas­sung des Gerichts beein­träch­tigt die feh­lende Angabe der Tele­fon­nummer nicht die Fähig­keit des Ver­brau­chers, sein Wider­rufs­recht inner­halb der 14-tägigen Frist wirksam aus­zu­üben.

Ferner stellte der BGH in einem anderen Urteil klar, dass die Wider­rufs­frist auch dann wirksam in Gang gesetzt wird, wenn der Unter­nehmer den Ver­brau­cher zwar dar­über belehrt, dass er die unmit­tel­baren Kosten der Rück­sen­dung zu tragen hat, jedoch keine – auch nicht schät­zungs­weise – Angabe zur Höhe dieser Kosten macht.