Unglück in einer Feri­en­woh­nung

Nor­ma­ler­weise ver­bringt man in den Ferien eine schöne und unbe­schwerte Zeit. Doch auch hier kann es zu schlimmen Vor­fällen kommen. So wie im fol­genden vom Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg ent­schie­denen Fall. Die Mutter einer sechs­jäh­rigen Tochter setzte beim ersten Früh­stück in der Feri­en­woh­nung Kaffee in der Kaf­fee­ma­schine auf. Als sie den Kaffee zum Früh­stücks­tisch brachte, löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee ergoss sich über den Ober­köper und die Arme ihrer Tochter. Das Mäd­chen erlitt schwere Ver­bren­nungen und kam mit einem Hub­schrauber ins Kran­ken­haus. Sie trug – vor­aus­sicht­lich dau­er­hafte – Narben im Brust­be­reich davon.

Die Familie ver­langte von der Ver­mie­terin Schmer­zens­geld und Scha­dens­er­satz, weil die Kaf­fee­kanne schon bei Über­nahme der Feri­en­woh­nung kaputt gewesen sei.

Grund­sätz­lich haftet ein Ver­mieter sogar ohne jedes eigene Ver­schulden, aller­dings nur für Mängel, die bereits bei Ver­trags­schluss vor­lagen. Die Familie konnte einen sol­chen Mangel zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlusses nicht beweisen und der gericht­lich bestellte Sach­ver­stän­dige stellte keine Repa­ra­tur­spuren an der Kanne fest. Somit hatte die Familie gegen­über der Ver­mie­terin keine Ansprüche.

Die Ver­mie­terin haftet auch nicht wegen eines mög­li­chen Ver­schul­dens, denn es ließ sich nicht mehr klären, in wessen Ver­ant­wor­tungs­be­reich die Scha­dens­ur­sache fiel. Die Glas­kanne war zunächst noch funk­ti­ons­tüchtig gewesen, als die Mutter damit das kalte Wasser in die Maschine füllte. Der Bruch war also erst danach erfolgt. Es konnte auch nicht fest­ge­stellt werden, dass der Ver­mie­terin etwaige Vor­schäden hätten auf­fallen müssen. Sie musste auch nicht die Kanne auf ver­steckte Schäden unter­su­chen.