Räu­mungs­frist bei behörd­li­cher Nut­zungs­un­ter­sa­gung einer Woh­nung

Grund­sätz­lich muss eine Woh­nung sowohl dem for­mellen Bau­recht (d.?h. es liegt eine gül­tige Bau­ge­neh­mi­gung für die Nut­zung als Woh­nung vor) als auch dem mate­ri­ellen Bau­recht ent­spre­chen. Letz­teres umfasst ins­be­son­dere öffent­lich-recht­liche Anfor­de­rungen wie Brand­schutz, Abstands­flä­chen, Schall­schutz, die Stell­platz­pflicht und ähn­liche Vor­schriften.

Spricht eine Bau­auf­sichts­be­hörde gegen­über einem Mieter eine Nut­zungs­un­ter­sa­gung aus – also ein Verbot, die Woh­nung wei­terhin zu bewohnen –, weil diese weder geneh­migt ist (for­mell bau­rechts­widrig) noch den bau­li­chen Anfor­de­rungen ent­spricht (mate­riell bau­rechts­widrig), darf die Unter­sa­gung nicht sofort voll­ziehbar sein.

Viel­mehr ist dem Mieter regel­mäßig eine ange­mes­sene Frist zur Räu­mung zu gewähren. Diese Frist soll es ihm ermög­li­chen, sich auf die Situa­tion ein­zu­stellen und ins­be­son­dere Ersatz­wohn­raum zu finden.

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Nie­der­sachsen hat hierzu ent­schieden: „Wird gegen­über dem Mieter einer for­mell und mate­riell bau­rechts­wid­rigen Woh­nung eine Nut­zungs­un­ter­sa­gung aus­ge­spro­chen, so ist eine Befol­gungs­frist, die der gesetz­li­chen Kün­di­gungs­frist des Mie­ters ent­spricht, re-gel­mäßig ange­messen.“

Als ange­messen gilt dabei in der Regel eine Frist von drei Monaten, wie sie etwa für Wohn­raum gilt, der seit weniger als fünf Jahren ange­mietet ist.