Feh­lende Absi­che­rung der Bau­stelle – Behörde in der Pflicht

Das Ober­lan­des­ge­richt Celle (OLG) musste klären, wer für einen Schaden ver­ant­wort­lich ist, der durch eine feh­lende Beschil­de­rung an einer Bau­stelle ver­ur­sacht wurde. In dem Fall fuhr ein Mann mit seinem Pkw auf der XY-Straße hinter einer Stra­ßen­bahn her in einen Bau­stel­len­be­reich. Dort kam es zu einem Unfall, bei dem das Fahr­zeug beschä­digt wurde.

Nach der behörd­li­chen Ver­kehrs­pla­nung sollte auf der XY-Straße. vor dem Beginn des aus­ge­kof­ferten Bereichs ein Stre­cken­posten stehen und eine Schran­ken­an­lage bedienen. Der Posten hätte der Stra­ßen­bahn die Durch­fahrt gewähren, aber gleich­zeitig die Wei­ter­fahrt der nach­fol­genden Fahr­zeuge ver­hin­dern sollen. Ein sol­cher Stre­cken­posten bzw. eine Schranke waren zum Zeit­punkt des Unfalls nicht vor­handen.

Das OLG kam zu fol­gender Ent­schei­dung: „Unter­lässt eine von der öffent­li­chen Hand beauf­tragte pri­vate Bau­firma eine not­wen­dige Ver­kehrs­re­ge­lung zur Absi­che­rung von Stra­ßen­bau­ar­beiten, die der öffent­li­chen Grund­ver­sor­gung dienen, haftet die zustän­dige (auf­trag­ge­bende) Behörde für daraus ent­ste­hende Schäden.“