Steu­er­frei­heit bei Rück­ab­wick­lung einer Anteils­über­eig­nung

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte dar­über zu ent­scheiden, ob die Rück­ab­wick­lung einer Anteils­über­tra­gung von GmbH-Anteilen unter Ehe­leuten rück­wir­kend die Steu­er­pflicht des ursprüng­lich steu­er­pflich­tigen Über­tra­gungs­vor­gangs ent­fallen lässt.

Ein zusammen zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagtes Ehe­paar ver­ein­barte abwei­chend vom gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft mit nota­ri­ellem Ver­trag den Güter­stand der Güter­tren­nung. Der Ehe­mann war an einer GmbH betei­ligt. Zum Aus­gleich des Zuge­winns über­trug er seiner Ehe­frau Anteile an der GmbH. Die Ehe­leute gingen auf­grund steu­er­li­cher Bera­tung über­ein­stim­mend davon aus, dass diese Über­tra­gung steu­er­frei sein würde und erklärten in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung keinen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn. Dies sah das Finanzamt anders und setzte ent­spre­chende Ein­kom­men­steuer bezogen auf den Über­tra­gungs­vor­gang fest.

Dar­aufhin schlossen die Ehe­leute eine nota­ri­elle Ände­rungs­ver­ein­ba­rung. Die Ehe­frau über­trug ihrem Ehe­mann die GmbH-Anteile zur Allein­be­rech­ti­gung zurück und trat die Gesell­schafts­an­teile an ihn ab. Sie ver­ein­barten nun­mehr eine Geld­zah­lung des Ehe­mannes an seine Frau. Diese stun­dete ihrem Mann jedoch die Zah­lung. Es wurde ver­trag­lich fest­ge­halten, dass die Ehe­leute im ursprüng­li­chen Ver­trag von dessen Steu­er­frei­heit aus­ge­gangen waren.

Sowohl das Finanz­ge­richt (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auf­fas­sung der Kläger an und ent­schieden, dass die rück­wir­kende Ände­rung des Ehe­ver­trags anzu­er­kennen sei, da die Ehe­leute dar­legen und nach­weisen konnten, dass sie den ursprüng­li­chen Ver­trag nur des­halb so geschlossen hatten, weil sie über­ein­stim­mend von der Steu­er­frei­heit aus­ge­gangen waren. Somit sei die Geschäfts­grund­lage aus­nahms­weise ent­fallen.

Ins­be­son­dere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, die Geschäfts­grund­lage des ursprüng­li­chen Ver­trags geworden waren, Kenntnis hatte.