BFH: Zugangs­ver­mu­tung infrage gestellt

Der BFH hatte über einen Fall zu ent­scheiden, bei wel­chem der Rechts­be­helf einen Tag zu spät ein­ge­legt wurde. Die Klä­gerin hatte den Steu­er­be­scheid per Brief erhalten. Sie war beruf­lich län­gere Zeit abwe­send. Der Brief­kasten wurde von Dritten geleert, unter anderem war auch der Steu­er­be­scheid, gegen den dann ver­spätet Ein­spruch ein­ge­legt wurde, zuge­gangen. An wel­chem Tag der Zugang erfolgte, war nicht nach­zu­weisen.

Der Steu­er­be­scheid wurde an einem Freitag, den 15., ver­sendet und galt nach der damals gel­tenden 3‑tägigen Zustel­lungs­fik­tion am Montag, den 18., als zuge­stellt. Nach der nun neuen Rechts­lage wäre es der 19. gewesen. Die Klä­gerin ließ am 19. Ein­spruch ein­legen, nach der frü­heren Geset­zes­fas­sung einen Tag zu spät. Sie trug vor, der Zustell­dienst würde am Samstag nie zustellen, sodass die Zustell­frist um einen Tag zu ver­län­gern sei. Dies lehnte der BFH ab, da inner­halb der Frist zumin­dest an einem Tag Post zuge­stellt wurde, näm­lich am Montag. Da die Klä­gerin nicht habe nach­weisen können, dass der Bescheid erst am 19. zuge­gangen war bzw. sie auch den Zugang als sol­ches nicht abstritt (dann hätte das Finanzamt den Zugang beweisen müssen), war die Ein­spruchs­frist ver­säumt.

Wer Dritte den Brief­kasten leeren lässt, sollte bei Behör­den­post immer das Zugangs­datum auf dem Umschlag ver­merken lassen.