IBAN-Abgleich bei Über­wei­sungen ab Oktober 2025

Viele Betrugs­ma­schen beruhen darauf, dass Über­wei­sungen scheinbar an den rich­tigen Emp­fänger gehen, in Wahr­heit aber auf Konten von Betrü­gern landen. Der künftig ver­pflich­tende Abgleich von Emp­fän­ger­name und IBAN soll hier Abhilfe schaffen.

Ab dem 9.10.2025 sind Banken und Spar­kassen ver­pflichtet, vor der Frei­gabe einer SEPA-Über­wei­sung den Namen des Zah­lungs­emp­fän­gers mit der ein­ge­ge­benen IBAN abzu­glei­chen. Für nahezu alle Über­wei­sungen in Euro, egal, ob per Online-Ban­king oder am Schalter, und auch für Echt­zeit­über­wei­sungen gilt diese soge­nannte Emp­fän­ger­über­prü­fung. Dieses Ver­fahren wird auch als Veri­fi­ca­tion of Payee (VoP) bezeichnet.

So läuft die Prü­fung ab:

  • Ein­gabe von Name und IBAN im Online-Ban­king (oder Filiale)
  • Abfrage der Bank bei der Emp­fän­ger­bank, ob der Name zur IBAN passt (geschieht auto­ma­ti­siert und dauert nur wenige Sekunden)
  • Es erfolgt eine Rück­mel­dung (meis­tens in Form eines Ampel­sys­tems):
    • Grün (Match): Alles passt, Über­wei­sung kann sicher frei­ge­geben werden.
    • Gelb (Close Match): Kleine Abwei­chungen (z.?B. Schreib­fehler oder unter­schied­liche Schreib­weisen). Meist wird der kor­rekte Name ange­zeigt.
    • Rot (No Match): Name und IBAN passen nicht zusammen – Über­prü­fung drin­gend emp­fohlen, ggf. Bank­daten über­prüfen oder den Zah­lungs­emp­fänger kon­tak­tieren.
    • Kein Ergebnis: Prü­fung war tech­nisch nicht mög­lich (z.?B. bei Aus­fällen) – Über­wei­sung nicht frei­geben, Rück­frage erfor­der­lich.

Ach­tung: Wer eine Über­wei­sung trotz War­nung aus­führt, haftet selbst. Nur wenn der Abgleich zuvor aus­drück­lich ergeben hat, dass Name und IBAN über­ein­stimmen, über­nimmt die Bank ab Oktober die Haf­tung, falls das Geld nicht beim Emp­fänger ankommt.

Tipps für die Praxis: Beach­tung der kor­rekten Schreib­weise bei der Über­wei­sungs­er­fas­sung. Für Unter­nehmen ist die genaue Daten­pflege beson­ders wichtig, denn die Lie­fe­ranten- und Rech­nungs­daten müssen iden­tisch mit dem bei der Bank hin­ter­legten Kon­to­in­haber sein.