Die Aktiv­rente

Die soge­nannte „Aktiv­rente“ soll als eines von meh­reren Instru­menten dem Fach­kräf­te­mangel ent­ge­gen­wirken. Es soll Unter­nehmen die Mög­lich­keit eröffnen, ihre lang­jäh­rigen Mit­ar­beiter noch über den Ein­tritt in die Alters­rente hinaus beschäf­tigen zu können, wenn die betrof­fenen Arbeit­nehmer dies möchten. Dem Ver­nehmen nach lag der auf den 9.10.2025 datierte Refe­ren­ten­ent­wurf bis zum 10.10.2025 zur Mög­lich­keit der Stel­lung­nahme inner­halb eines (!) Tages bei den Fach­ver­bänden.

Das Gesetz soll neben der Auf­he­bung des Anschluss­ver­bots (befris­tete Beschäf­ti­gung ohne sach­li­chen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäf­ti­gung) für Men­schen ab Errei­chen der Regel­al­ters­grenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Nach zwei Jahren soll eva­lu­iert werden, ob der gewünschte Erfolg ein­ge­treten ist und das Kosten-Nutzen-Ver­hältnis bewertet werden.

Rentner sollen bis zu 2.000 € monat­lich bzw. 24.000 € jähr­lich steu­er­frei hin­zu­ver­dienen dürfen. Für Früh­rentner, Selbst­stän­dige, Land­wirte, Beamte und Mini­jobber soll die Rege­lung nicht gelten, sodass bereits wegen mög­li­cher Ver­stöße gegen das Gleich­be­hand­lungs­gebot sowie der Gleich­mä­ßig­keit der Besteue­rung (nach Leis­tungs­fä­hig­keit) mit einer Viel­zahl von Gerichts­ver­fahren gerechnet wird.

Die Aktiv­rente gilt aus­weis­lich des Ent­wurfs nur für sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tige Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse bzw. Ein­künfte aus nicht­selbst­stän­diger Tätig­keit. Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­träge aus diesem Ein­kommen sollen wohl von Arbeit­geber und Arbeit­nehmer je hälftig abge­führt werden, Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­träge nur vom Arbeit­geber. Die Lohn­steu­er­be­freiung soll direkt im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fahren erfolgen, nicht erst in einer Steu­er­erklä­rung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steu­er­frei aus­ge­zahlt werden und unter­liegen auch nicht dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt. Der Steu­er­satz auf die übrigen Ein­künfte wird dadurch nicht erhöht.
Ein Inkraft­treten zum 1.1.2026 stellt ein ambi­tio­niertes Ziel dar, da Bun­destag und Bun­desrat eben­falls noch zustimmen müssen.