Ent­gelt­trans­pa­renz ab 2026

Bis 7.6.2026 muss die EU-Richt­linie zur Ent­gelt­trans­pa­renz in natio­nales Recht umge­setzt sein und an das seit 2017 gel­tende Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz ange­passt werden. Ziele sind die Ver­hin­de­rung geschlechts­spe­zi­fi­scher Lohn­dis­kri­mi­nie­rung und die För­de­rung der Gehalts­trans­pa­renz.

Das bis­he­rige Gesetz betrifft Unter­nehmen ab 200 Beschäf­tigten, ab 500 Beschäf­tigten besteht eine Mel­de­pflicht zur Ent­gelt­gleich­heit. Geschlechts­spe­zi­fi­sche Gehalts­dif­fe­renzen sollen behoben und Gehalts­struk­turen ana­ly­siert werden.

Gerichte haben auf Basis der bis­lang gel­tenden Rege­lungen Arbeit­neh­me­rinnen einen Anspruch auf glei­chen Lohn für gleiche bzw. gleich­wer­tige Arbeit zuer­kannt. So hatte ein Gericht einer Arbeit­neh­merin, die sich auf das Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz berufen hatte, einen höheren Lohn zuge­spro­chen, da die männ­liche Ver­gleichs­gruppe eine höhere Ver­gü­tung erhielt. Der Arbeit­geber hatte nicht hin­rei­chend dar­ge­legt und bewiesen, in wel­cher Weise z. B. Kri­te­rien wie Berufs­er­fah­rung, Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit und Arbeits­qua­lität bewertet und gewichtet wurden, um die Ein­hal­tung des Grund­satzes der Ent­gelt­gleich­heit sicher­zu­stellen.

In Unter­nehmen ab 200 Beschäf­tigten besteht ein Anspruch auf Anfrage nach dem Ver­gleichs­ent­gelt aus einer Gruppe von min­des­tens 6 Per­sonen, die gleiche oder gleich­wer­tige Arbeit ver­richten. Zudem sind Unter­nehmen ab 500 Beschäf­tigten ver­pflichtet, zu prüfen und dar­über zu berichten, ob im Unter­nehmen Ent­gelt­gleich­heit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlech­tern auf­ge­glie­dert sein und sowohl Voll- als auch Teil­zeit­tä­tig­keiten umfassen. Die Ände­rungen durch die EU-Richt­linie werden dazu führen, dass ein indi­vi­du­eller Aus­kunfts­an­spruch zum Ver­gleichs­ent­gelt in allen Betrieben bestehen wird, unab­hängig von der Anzahl der Mit­ar­bei­tenden. Die Aus­kunft muss inner­halb von 2 Monaten nach der Anfrage erteilt werden.

Ab 100 Mit­ar­bei­tenden sind die Betriebe dar­über hinaus ver­pflichtet, einen Bericht über die Ent­gelt­gleich­heit zu erstatten, und zwar ab 7.6.2031 alle 3 Jahre. Von 150 bis 249 Mit­ar­bei­tenden gilt die Pflicht bereits ab 2027 und Unter­nehmen ab 250 Beschäf­tigten müssen die Ver­pflich­tung ab 2027 jähr­lich erfüllen. Es besteht für Unter­nehmen ab 50 Mit­ar­bei­tenden eine Ver­pflich­tung, über das Ein­stiegs­ge­halt und dessen Spanne bereits vor dem Bewer­bungs­pro­zess zu infor­mieren. Basis ist immer das Vor­jahr. Ob nach dem natio­nalen Gesetz über Gehalts­kri­te­rien infor­miert werden muss, ist noch unbe­kannt. Bewer­bende dürfen nicht mehr nach ihrem vor­he­rigen Ver­dienst gefragt werden.

Anzahl
Arbeit­nehmer
Arbeit­nehmer & Bewerber
Aus­kunfts­an­spruch
Kri­te­rien der Gehalts­fest­le­gung Infor­ma­ti­ons­pflicht Gender-Pay-Gap
(Ver­dienst­un­ter­schied
Frauen /​ Männer)
Berichts­pflicht
50 ab 2026 ?
51–99 ab 2026 ab 2026
100–149 ab 2026 ab 2026 ab 2031 (alle 3 Jahre)
150–249 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (alle 3 Jahre)
250–499 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (1x jähr­lich)
> 500 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (1x jähr­lich)

Unter­nehmen ohne Tarif­bin­dung sollten daher damit beginnen, ein trans­pa­rentes und objek­tives Ver­gü­tungs­system ein­zu­führen, wel­ches gut nach­voll­ziehbar ist. Bestehende Lohn- und Gehalts­lü­cken müssen eru­iert und behoben werden.

Unter­nehmen jeder Größe sind ab spä­tes­tens 7.6.2026 von den Ände­rungen in der Ent­gelt­trans­pa­renz betroffen. Auch als kleines Unter­nehmen besteht min­des­tens ein Aus­kunfts­an­spruch für Beschäf­tigte und Bewer­bende.

Es ist daher drin­gend anzu­raten, dass Unter­nehmen sich zwecks Aus­kunfter­tei­lung mit dem eigenen Ent­gelt­system befassen.