Pau­schal­ab­fin­dung für Unter­halts­ver­zicht

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.4.2025 ent­schieden, dass die Über­tra­gung eines Grund­stücks auf die Ehe­frau eine soge­nannte frei­ge­bige Zuwen­dung dar­stellt und damit schen­kungs­steu­er­pflichtig ist. Wird im Ehe­ver­trag ein Ver­zicht auf Zuge­winn, nach­ehe­li­chen Unter­halt und Auf­tei­lung des ehe­li­chen Haus­rats ver­ein­bart, stellt dies nach Auf­fas­sung des BFH keine hierfür anre­chen­bare Gegen­leis­tung dar, denn der­ar­tige Ansprüche können erst dann ent­stehen, wenn die Ehe beendet ist.

Ein Irrtum des Zuwen­denden über die Frage, ob der Ver­zicht der Ehe­frau als Gegen­leis­tung zu werten ist, ist nach dem Urteil des BFH irrele­vant.

Im vor­lie­genden Fall schloss der Kläger bereits vor der Ehe­schlie­ßung mit seiner spä­teren Ehe­frau einen Ehe­ver­trag vor einem Notar. Der Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft wurde ver­ein­bart, aller­dings, außer für den Todes­fall, sodann wieder aus­ge­schlossen. Zudem wurde der Zuge­winn­aus­gleich betrags­mäßig begrenzt. Beide Ehe­gatten ver­zich­teten auf die Durch­füh­rung eines Zuge­winn­aus­gleichs für den Fall der Schei­dung und auf etwaige Ansprüche zur Auf­tei­lung des Haus­rats.

Im Gegenzug ver­pflich­tete sich der Kläger, inner­halb von 12 Monaten nach der Ehe­schlie­ßung der Ehe­frau ein Haus­grund­stück im Wert von min­des­tens 6 Mio. € zu über­tragen, wobei 4,5 Mio. € auf den Unter­halts­ver­zicht ent­fallen sollten, 500.000 € auf den Ver­zicht zur Haus­rats­auf­tei­lung und 1 Mio. € auf die abwei­chende Ver­ein­ba­rung im Rahmen des Güter­standes.

Sollte gleich­wohl Schen­kungs­steuer anfallen, würde der Kläger diese über­nehmen. Nach der Ehe­schlie­ßung wurde das Grund­stück über­tragen. Das Finanzamt und das Finanz­ge­richt sahen die Vor­gänge als schen­kungs­steu­er­pflichtig an. Hier­gegen hatte der Kläger Revi­sion beim BFH ein­ge­legt, die aus genannten Gründen zurück­ge­wiesen wurde.

Sofern in Ehe­ver­trägen Ver­zichte auf nach­ehe­li­chen Unter­halt, Zuge­winn oder andere Ansprüche ver­ein­bart werden sollen, sollte immer neben einer recht­li­chen auch eine steu­er­liche Bera­tung ein­ge­holt werden.