Grund­stücks­über­tra­gung durch GbR – Ein­tra­gung ins Gesell­schafts­re­gister zwin­gend

Seit dem 1.1.2024 gilt das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts. In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) ent­schie­denen Fall stellte sich die Frage, ob eine Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR), die noch nach altem Recht im Grund­buch ein­ge­tragen ist, nach ihrer Auf­lö­sung Grund­stücke ohne vor­he­rige Ein­tra­gung ins neue Gesell­schafts­re­gister auf ihre Gesell­schafter über­tragen kann.

Eine GbR, die bisher nach altem Recht im Grund­buch unter Nen­nung ihrer Gesell­schafter ein­ge­tragen ist, darf seit dem 1.1.2024 ihr Grund­stück nicht mehr direkt über­tragen lassen.

Die GbR muss zuerst in das neue Gesell­schafts­re­gister auf­ge­nommen werden und sich anschlie­ßend als ein­ge­tra­gene GbR (eGbR) im Grund­buch ein­tragen lassen. Erst danach ist eine Über­tra­gung des Grund­stücks auf die Gesell­schafter mög­lich.

Dies gilt auch dann, wenn das Grund­stück der ein­zige Ver­mö­gens­wert der GbR ist und das Eigentum auf ihre Gesell­schafter über­tragen werden soll mit der Folge, dass die Ein­tra­gung der eGbR als Eigen­tü­merin im Grund­buch sogleich wieder gelöscht wird. Ob die Gesell­schafter fami­liär mit­ein­ander ver­bunden sind, spielt eben­falls keine Rolle.