Auf­fahr­un­fall nach Spur­wechsel

Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. (OLG) hatte über einen Auf­fahr­un­fall auf der BAB 45 zu ent­scheiden. Ein Ford Ranger wech­selte wegen einer Bau­stelle von der linken auf die mitt­lere Spur, brach den Spur­wechsel aber ab und kehrte auf die linke Spur zurück, weil auf der mitt­leren Spur der Ver­kehr stockte. Das vor­aus­fah­rende Fahr­zeug bremste bis zum Still­stand, der Ford eben­falls kurz­zeitig und das nach­fol­gende Fahr­zeug fuhr dar­aufhin auf den Ford auf. Der Sach­schaden betrug rund 60.000 €.

Nor­ma­ler­weise spricht bei Auf­fahr­un­fällen ein Anscheins­be­weis gegen den Auf­fah­renden. Dieser Anscheins­be­weis ent­fällt jedoch, wenn das vor­aus­fah­rende Fahr­zeug einen bereits zur Hälfte voll­zo­genen Fahr­strei­fen­wechsel plötz­lich abbricht, wieder vor das nach­fol­gende Fahr­zeug ein­schert und dort stark abbremst. In einem sol­chen Fall ist eine hälf­tige Haf­tungs­ver­tei­lung (50:50) ange­messen, ent­schieden die OLG-Richter.

Unfall­be­tei­ligte haften je zur Hälfte bei unmit­tel­barem Zusam­men­hang der Kol­li­sion des auf­fah­renden Fahr­zeugs mit einem abge­bro­chenen Spur­wechsel des vor­aus­fah­renden Fahr­zeugs.