GbR & Schrift­form – Unter­schrift aller Gesell­schafter oder klarer Ver­tre­tungs­wille

Wird eine der Ver­trags­par­teien des Miet­ver­trags, hier die Ver­mie­terin als GbR, durch eine Mehr­zahl an Per­sonen, hier durch ihre Gesell­schafter, ver­treten, so ist in dem Fall, dass nur eine der zur Ver­tre­tung beru­fenen Per­sonen den Miet­ver­trag unter­zeichnet, die Schrift­form nur gewahrt, wenn die Unter­schrift den Hin­weis ent­hält, dass das unter­zeich­nende Mit­glied auch die anderen ver­tre­tungs­be­rech­tigten Mit­glieder ver­treten will.

Unter­schreibt für eine Per­so­nen­mehr­heit nur ein Mit­glied ohne einen Ver­tre­ter­zu­satz, so ist nicht aus­zu­schließen, dass auch die Unter­schrift des anderen Mit­glieds oder die Unter­schriften der anderen Mit­glieder hin­zu­ge­fügt werden sollten, sodass ange­nommen werden kann, dass min­des­tens eine wei­tere Unter­schrift fehlt.

Die bloße Namens­nen­nung der ver­mie­tenden GbR unter­halb der Unter­schrifts­zeile ist nicht mit einem offi­zi­ellen Firmen- oder Stem­pel­ab­druck gleich­zu­setzen und kann einen feh­lenden Ver­tre­tungs­hin­weis nicht ersetzen. Ent­hält ein später geschlos­sener Nach­trag einen Form­mangel, über­trägt sich dieser Fehler auf den gesamten Miet­ver­trag, sodass der Ver­trag ins­ge­samt die gesetz­liche Schrift­form ver­liert. Dies hat zur Folge, dass er – unab­hängig von seiner ursprüng­li­chen Lauf­zeit – ordent­lich kündbar wird.

Der Ein­wand des Rechts­miss­brauchs greift nur in engen Aus­nah­me­fällen. Er kommt höchs­tens dann in Betracht, wenn die nicht schrift­form­kon­forme Abrede aus­schließ­lich der kün­di­genden Ver­trags­partei zugu­te­kommt oder die Folgen einer Kün­di­gung zu einem unzu­mut­baren, schlechthin nicht hin­nehm­baren Ergebnis führen würden, etwa weil dadurch die wirt­schaft­liche Exis­tenz des Ver­trags­part­ners ernst­haft gefährdet wäre.