Stra­ßen­ver­kehr – Son­der­rechte von Ein­satz­fahr­zeugen

Ereignet sich ein Unfall beim Links­ab­biegen, spricht regel­mäßig der typi­sche Gesche­hens­ab­lauf dafür, dass der Abbie­gende seine beson­deren Sorg­falts­pflichten nicht beachtet hat.

Beson­dere Anfor­de­rungen gelten, wenn ein Ein­satz­fahr­zeug mit Blau­licht und Mar­tins­horn im Ver­kehr unter­wegs ist (hier: Kata­stro­phen­schutz­ein­satz einer Ret­tungs­hun­de­staffel). Solche Fahr­zeuge dürfen in Not­si­tua­tionen von den übli­chen Ver­kehrs­re­geln abwei­chen, bleiben aber auf die Mit­hilfe der übrigen Ver­kehrs­teil­nehmer ange­wiesen. Diese müssen unver­züg­lich Platz schaffen, sobald sich ein Ein­satz­fahr­zeug nähert. Ob rechts aus­ge­wi­chen oder besser ange­halten werden muss, hängt von der kon­kreten Ver­kehrs­si­tua­tion ab. Maß­geb­lich ist, dass das Fahr­zeug mit höchster Prio­rität freie Bahn erhält.

Kommt es den­noch zur Kol­li­sion und hat der Geschä­digte beson­ders schwer­wie­gend gegen seine Pflichten ver­stoßen, etwa durch unacht­sames Abbiegen und feh­lende Reak­tion auf das Ein­satz­fahr­zeug, kann seine eigene Ver­ant­wor­tung so über­wiegen, dass die Betriebs­ge­fahr des Ein­satz­fahr­zeugs voll­ständig zurück­tritt.