BFH: Grund­steuer „Bun­des­mo­dell“ ist ver­fas­sungs­kon­form

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat am 10.12.2025 (wir hatten zu den bevor­ste­henden Ent­schei­dungen in der Janu­ar­aus­gabe 2026 berichtet) in drei Ver­fahren die Revi­sionen der Steu­er­pflich­tigen zurück­ge­wiesen und die Vor­schriften des Ertrags­wert­ver­fah­rens als Grund­lage für die Berech­nung der Grund­steuer seit dem 1.1.2025 für das sog. „Bun­des­mo­dell“ für ver­fas­sungs­kon­form erachtet.

Geklagt hatten drei Eigen­tümer aus Nord­rhein-West­falen, Berlin und Sachsen. Die in Rede ste­henden Immo­bi­lien waren vor 1949 und 1995 gebaut, zwi­schen 54 und 70 m² groß, teil­weise ver­mietet, teil­weise selbst­ge­nutzt, gelegen in ein­fa­cher Wohn­lage von Berlin, einer säch­si­schen Gemeinde sowie guter Wohn­lage von Köln. In allen drei Fällen han­delte es sich um Eigen­tums­woh­nungen. Die zustän­digen Finanz­ämter hatten in allen Fällen auf Basis des Ertrags­wert­ver­fah­rens die jewei­ligen Grund­steu­er­werte per 1.1.2022 berechnet. Die Kom­munen legten diese jeweils bei den Grund­steu­er­fest­set­zungen zugrunde. Die Ein­sprüche gegen die Grund­la­gen­be­scheide der Finanz­ämter blieben erfolglos, ebenso die Kla­ge­ver­fahren in erster Instanz vor den Finanz­ge­richten. 

Die Finanz­ge­richte der ersten Instanz waren der Auf­fas­sung, dass die Bewer­tungs­re­geln ver­fas­sungs­kon­form und die Berech­nungen der Grund­steu­er­werte durch die jewei­ligen Finanz­ämter zutref­fend seien. Die Kläger beriefen sich auf Ver­fas­sungs­ver­stöße gegen das Grund­ge­setz, welche sie auch im Revi­si­ons­ver­fahren vor dem BFH wei­ter­ver­folgten.

Die Kläger bemän­gelten neben einer Ermes­sens­un­ter­schrei­tung auf gesetz­ge­be­ri­scher Ebene ins­be­son­dere die starken Typi­sie­rungen und Pau­scha­lie­rungen, mit denen das Bun­des­mo­dell arbeite. So werde keine rea­li­täts­ge­rechte Bewer­tung erreicht, wenn z. B. objekt‑, lage- und aus­stat­tungs-spe­zi­fi­sche Beson­der­heiten nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt werden würden. Dies betrifft ins­be­son­dere Grund­stücks­größe und Alt­lasten, zu groß gewählte Boden­richt­wert­zonen, über die häufig unzu­rei­chende Daten­mengen vor­lägen, zu stark pau­scha­lierte Zu- und Abschläge der Miet­ni­veau­stufen, die Art der Unter­schei­dung zwi­schen ein­fa­cher und hoch­wer­tiger Aus­stat­tung. Auch werde ins­be­son­dere in den Groß­städten zu wenig unter­schieden, ob die Woh­nung in einer teuren Gegend oder einem sozialen Brenn­punkt liege. Die zur Berech­nung des Roh­ertrags des Grund­stücks her­an­ge­zo­genen lan­des­ein­heit­li­chen Net­to­kalt­mieten seien zu pau­schal.

Der BFH hat klar­ge­stellt, dass das Grund­steuer-Reform­ge­setz nach seiner Auf­fas­sung ver­fas­sungs­kon­form sei und der Bund ohne Ein­schrän­kung für die Gesetz­ge­bung zuständig sei. Auch liege keine Ermes­sens­un­ter­schrei­tung vor. Eine Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz ent­falle etwa nicht des­halb, weil eine ein­ge­räumte Gestal­tungs­mög­lich­keit vom Gesetz­geber nicht voll­ständig aus­geübt werde. Der BFH sieht gemessen an den Vor­gaben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) in den Vor­schriften des Ertrags­wert­ver­fah­rens keinen Ver­stoß gegen die Ver­fas­sung bzw. den all­ge­meinen Gleich­heits­satz. Der Gesetz­geber habe seinen Spiel­raum bei der Abwä­gung nicht über­schritten. Die mit dem Bewer­tungs­kon­zept ver­folgten Ziele werden erreicht, die damit ver­bun­denen Ungleich­heiten durch Typi­sie­rung, Gene­ra­li­sie­rung und Pau­scha­li­sie­rung seien hin­zu­nehmen, solange sie sich am Regel­fall ori­en­tieren, was vor­lie­gend der Fall ist. Der Gesetz­geber ist dem­nach nicht gehalten, allen Beson­der­heiten durch Son­der­re­ge­lungen Rech­nung zu tragen. Prak­ti­ka­bi­li­täts­er­wä­gungen kann vor Genau­ig­keit der Vor­rang ein­ge­räumt werden, um die Fest­set­zung und Erhe­bung einer Steuer hand­habbar zu halten. Eine Abwei­chung von 30 % nach oben oder unten, gemessen am Durch­schnitts­wert bei der Typi­sie­rung zur Ermitt­lung des Boden­richt­werts, ist grund­sätz­lich hin­zu­nehmen, da die durch­schnitt­li­chen Boden­richt­werte durch Kauf­preise und gut­ach­ter­liche Tätig­keit ermit­telt werden. Es ist nicht mög­lich, jedes ein­zelne Grund­stück wert­mäßig indi­vi­duell im Rahmen der Boden­richt­wert­ermitt­lung zu erfassen.

Auch die pau­scha­lierten Miet­ni­veau­stufen nach Net­to­kalt­mieten führen bei der Wert­be­rech­nung nach dem Ertrags­wert­ver­fahren zu keiner ver­fas­sungs­wid­rigen Ungleich­be­hand­lung. Die vor­han­dene Ungleich­be­hand­lung ist hin­zu­nehmen. Der Gesetz­geber hat das legi­time Ziel, den Grund­steu­er­vollzug mög­lichst auto­ma­ti­siert durch­zu­führen. Dass keine Lage­un­ter­schei­dung zwi­schen ein­zelnen Orts- oder Stadt­teilen gemacht werde, führe dazu, dass durch­schnitt­lich für Woh­nungen in schlechten Lagen ein zu hoher, für Woh­nungen in guten Lagen ein zu nied­riger Ertrags­wert ange­setzt werden könne. Da aber bereits nach Bele­gen­heit inner­halb eines Bun­des­landes, nach Net­to­miete je Qua­drat­meter Wohn­fläche, Gebäu­deart, Bauart sowie ins­ge­samt 45 unter­schied­li­chen Para­me­tern bewertet werde, sei das hin­zu­nehmen. Eine Unter­schei­dung bei Boden­richt­werten inklu­diere auch zu einem gewissen Teil den Lage­faktor.

Steu­er­pflich­tigen bleibt bei einer Abwei­chung von 40 % und mehr die Mög­lich­keit des Nach­weises eines nied­ri­geren Wertes. Wei­terhin könnte die Grund­steuer zum Teil erlassen werden, wenn der nor­male Roh­ertrag um mehr als 50 % gemin­dert ist und der Eigen­tümer dies nicht zu ver­treten hat.

In einem der Revi­si­ons­ver­fahren beim BFH war die Revi­sion ver­fah­rens­recht­lich teil­weise begründet, da die Klä­gerin neben dem Bescheid über den Grund­steu­er­wert auch gegen den Fol­ge­be­scheid (Grund­steu­er­mess­be­scheid) geklagt hatte und das erst­in­stanz­liche Finanz­ge­richt diese als unzu­lässig ver­worfen hatte. Tat­säch­lich war die Klage ver­fah­rens­recht­lich zulässig, aller­dings unbe­gründet. Im Ergebnis ändert sich für jene Klä­gerin nichts.

Ob gegen die Ent­schei­dungen noch Ver­fas­sungs­be­schwerden erhoben werden können, bleibt abzu­warten. Der Bund der Steu­er­zahler sowie Haus und Grund haben eine Ver­fas­sungs­be­schwerde nach Prü­fung der voll­stän­digen Urteile ange­kün­digt. 

Keine Kon­se­quenzen hat das Urteil für Bür­ge­rinnen und Bürger in Baden-Würt­tem­berg, Bayern, Ham­burg, Hessen und Nie­der­sachsen. Zum Län­der­mo­dell Baden-Würt­tem­berg ist für April 2026 eine münd­liche Ver­hand­lung ange­kün­digt.