Dau­er­hafte Umsatz­steu­er­ermä­ßi­gung ab 1.1.2026 auf 7 % für Speisen in Gas­tro­nomie, Restau­rants & Cate­ring

Bis zum 31.12.2025 hatten Gas­tro­no­mie­be­triebe für zum Vor-Ort-Ver­zehr bestimmte Speisen und Getränke von den Gästen ein­heit­lich 19 % Mehr­wert­steuer zu erheben, für Speisen zum Mit­nehmen bzw. Lie­fe­rung den ermä­ßigten Steu­er­satz von 7 %.  Eine zeit­lich befris­tete Umsatz­steu­er­ermä­ßi­gung auf Speisen gab es wäh­rend der Coro­na­pan­demie. Der Gesetz­geber hat mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025 ab dem 1.1.2026 dau­er­haft eine Umsatz­steu­er­ermä­ßi­gung auf 7 % auf Speisen für Gas­tro­nomie, Restau­rants, Cate­ring­ser­vice und ver­gleich­bare Unter­nehmen beschlossen. Für die Nacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 besteht ein Wahl­recht. Für Getränke bleibt es beim regu­lären Steu­er­satz.

Die Unter­schei­dung zwi­schen zube­rei­teten Speisen zum Vor-Ort-Ver­zehr bzw. zum Mit­nehmen oder durch Lie­fe­rung ent­fällt. Es gilt ein­heit­lich der ermä­ßigte Steu­er­satz. Betriebe müssen ihre Kassen- und Abrech­nungs­sys­teme anpassen, damit ab 1.1.2026 der kor­rekte Steu­er­satz aus­ge­wiesen wird. Spei­se­karten, Rech­nungen, Steu­er­aus­weise auf Gut­scheinen und Umsatz­steu­er­vor­anmel­dungen sind ent­spre­chend anzu­passen, Kombi-Ange­bote auf kor­rekte Auf­tei­lung zu prüfen, ggf.  kann dort der Geträn­ke­an­teil mit 30 % pau­scha­liert werden. Ein fal­scher, wei­terhin zu hoher Steu­er­aus­weis auf Bons und Rech­nungen muss auch an das Finanzamt abge­führt werden. Bei Fragen sollte der Rat des Steu­er­be­ra­ters vorab ein­ge­holt werden.