Abbruch­ar­beiten – Keine Haf­tung bei unklarer Leis­tungs­ab­gren­zung

Ent­fernt ein Unter­nehmer im Rahmen von Abbruch- oder Demon­ta­ge­ar­beiten mehr Bau­teile als der Besteller nach seiner Vor­stel­lung erwartet, führt dies nicht zwangs­läufig zu einer Pflicht­ver­let­zung oder zum Ver­lust des Ver­gü­tungs­an­spruchs. Dies ver­deut­licht eine Ent­schei­dung des Bran­den­bur­gi­schen Ober­lan­des­ge­richts.

Im zugrunde lie­genden Fall hatten die Par­teien einen Werk­ver­trag über bestimmte Demon­ta­geleis­tungen geschlossen. Der Unter­nehmer führte die Arbeiten aus und rech­nete sie anschlie­ßend ab. Wäh­rend der Besteller die Höhe der Ver­gü­tung nicht bean­stan­dete, ver­wei­gerte er die Zah­lung mit der Begrün­dung, es seien mehr Bau­teile abge­rissen worden als ver­trag­lich ver­ein­bart.

Das Gericht sah hierin keine Pflicht­ver­let­zung des Unter­neh­mers. Ent­schei­dend war, dass für den Unter­nehmer nicht hin­rei­chend erkennbar war, welche Bau­teile zwin­gend zu erhalten und welche abzu­reißen waren. Fehlt es an einer klaren und ein­deu­tigen Abgren­zung des Leis­tungs­um­fangs, geht dies zulasten des Bestel­lers.

Zugleich bejahte das Gericht den Ver­gü­tungs­an­spruch trotz feh­lender Abnahme. Da der Besteller keine Erfül­lungs- oder Nach­bes­se­rungs­an­sprüche mehr gel­tend machte, son­dern die Zah­lung ernst­haft und end­gültig ver­wei­gerte und ledig­lich Scha­dens­er­satz ver­langte, war eine förm­liche Abnahme ent­behr­lich. Der Unter­nehmer konnte den Werk­lohn daher auch ohne Abnahme ver­langen.