Mehr­ar­beits­zu­schläge für Teil­zeit­be­schäf­tigte

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Berlin-Bran­den­burg hat ent­schieden, dass eine tarif­ver­trag­liche Rege­lung, nach der sämt­liche Beschäf­tigte ein­schließ­lich der Teil­zeit­be­schäf­tigten Mehr­ar­beits­zu­schläge erst ab der Über­schrei­tung der Wochen­ar­beits­zeit für Voll­zeit­be­schäf­tigte erhalten, eine gesetz­lich ver­bo­tene Dis­kri­mi­nie­rung der Teil­zeit­be­schäf­tigten dar­stellt. Rechts­folge ist die gericht­liche „Anpas­sung nach oben“ mit der Folge, dass auch bei Teil­zeit­be­schäf­tigten die Über­schrei­tung ihrer indi­vi­du­ellen Wochen­ar­beits­zeit die tarif­ver­trag­liche Zuschlags­pflicht aus­löst.

Dieser Ent­schei­dung lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Im Man­tel­ta­rif­ver­trag für die Beschäf­tigten im Ein­zel­handel im Land Bran­den­burg (MTV) haben die Tarif­ver­trags­par­teien einen Mehr­ar­beits­zu­schlag von 25 % bei Über­schrei­tung der tarif­ver­trag­li­chen Wochen­ar­beits­zeit für Voll­zeit­be­schäf­tigte von grund­sätz­lich 38 Std. gere­gelt. Eine Arbeit­neh­merin war als Teil­zeit­kraft im Ver­kauf tätig. In einem Zeit­raum von 6 Monaten leis­tete sie über ihre ver­trag­lich ver­ein­barte Wochen­ar­beits­zeit hin­aus­ge­hend 62 Arbeits­stunden, jedoch in keiner Woche mehr als 38 Arbeits­stunden. Sie ver­langte mit ihrer Klage unter dem Gesichts­punkt ihrer Dis­kri­mi­nie­rung als Teil­zeit­be­schäf­tigter gegen­über voll­zeitig Beschäf­tigten die Zah­lung von Über­stun­den­zu­schlägen für 62 Stunden. Dies hatte der Arbeit­geber unter Ver­weis auf die tarif­ver­trag­liche Rege­lung und den grund­ge­setz­li­chen Schutz der Tarif­au­to­nomie ver­wei­gert.

Auch das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat mit Urteil vom 26.11.2025 ent­schieden, dass Teil­zeit­be­schäf­tigten der tarif­ver­trag­liche Mehr­ar­beits­zu­schlag zusteht, wenn sie ihre indi­vi­du­elle wöchent­liche Arbeits­zeit pro­por­tional zur Zuschlags­grenze für Voll­zeit­be­schäf­tigte über­schreiten.