„Düs­sel­dorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2026

Die vom Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf her­aus­ge­ge­bene „Düs­sel­dorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2026 geän­dert. Gegen­über der Tabelle 2025 sind die Bedarfs­sätze min­der­jäh­riger und voll­jäh­riger Kinder ange­hoben worden. Außerdem sind die Anmer­kungen zur Tabelle um Rege­lungen des ange­mes­senen Selbst­be­halts bei der Inan­spruch­nahme von Kin­dern auf Eltern­un­ter­halt und von Groß­el­tern auf Enkel­un­ter­halt ergänzt worden. 

Die in der Tabelle aus­ge­wie­senen Richt­sätze sind Erfah­rungs­werte, die den Lebens­be­darf des Kindes aus­ge­richtet an den Lebens­ver­hält­nissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grund­lage durch­schnitt­li­cher Lebens­hal­tungs­kosten typi­sieren, um so eine gleich­mä­ßige Behand­lung glei­cher Lebens­sach­ver­halte zu errei­chen.

Zum 1.1.2026 betragen die Regel­sätze bei einem Net­to­ein­kommen des/​der Unter­halts­pflich­tigen bis 2.100 €:

  • 486 € für Kinder von 0 – 5?Jahren
  • 558 € für Kinder von 6?– 11 Jahren
  • 653 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 698 € für Kinder ab 18 Jahren.

Die Sätze steigen mit höherem Ein­kommen um bestimmte Pro­zent­sätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Inter­net­seite des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf unter
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnell­zu­griff – Düs­sel­dorfer Tabelle.