BFH: Stell­platz­kosten bei Fir­men­wagen keine Vor­teils­min­de­rung

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 ent­schieden, dass vom Arbeit­nehmer getra­gene Kosten für einen Stell­platz oder eine Garage den geld­werten Vor­teil aus der Über­las­sung eines betrieb­li­chen PKW zur pri­vaten Nut­zung nicht min­dern.

Im ent­schie­denen Fall hatte der Arbeit­geber bei der Berech­nung des geld­werten Vor­teils im Rahmen der Gehalts­ab­rech­nung die Zah­lung des Arbeit­neh­mers für die Nut­zung eines Stell­platzes in Höhe von 30 € monat­lich min­dernd berück­sich­tigt, sodass der geld­werte Vor­teil geringer aus­fiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.

Nach einer Lohn­steu­er­au­ßen­prü­fung des Finanz­amtes for­derte dieses für den Stell­platz Lohn­steuer nach. Das Ein­spruchs­ver­fahren war erfolglos. Der Arbeit­geber klagte vor dem Finanz­ge­richt. In erster Instanz gab das Finanz­ge­richt Köln der Klage statt.

Im Revi­si­ons­ver­fahren hob der BFH das erst­in­stanz­liche Urteil jedoch auf. Der BFH ver­tritt die Auf­fas­sung, dass die Über­las­sung eines Stell­platzes oder einer Garage grund­sätz­lich einen eigen­stän­digen geld­werten Vor­teil dar­stellt, der neben dem Vor­teil auf der PKW-Über­las­sung steht. Stell­platz­kosten gehören dem­nach nicht zu den Fahr­zeug­ge­samt­kosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahr­ten­buch­me­thode erfasst sind.

Hieraus folgt, dass die Zah­lung des Arbeit­neh­mers für einen Stell­platz nur den Vor­teil aus der Über­las­sung des Stell­platzes min­dern kann, wenn also z. B. der Arbeit­nehmer ledig­lich 30 € für die Park­platz­nut­zung zahlt, obwohl 50 € monat­lich ange­messen wären. Die Zah­lung kann nicht den Vor­teil aus der pri­vaten PKW-Nut­zung min­dern. Vor­teils­min­dernd können nur solche Auf­wen­dungen sein, die Bestand­teil des PKW-Nut­zungs­vor­teils wären, z. B. Kraft­stoff, Ver­si­che­rungs­bei­träge, War­tungs­kosten. Kosten, die nicht unmit­telbar mit Nut­zung, Halten oder Betrieb des Fahr­zeugs zusam­men­hängen oder aus­schließ­lich von der Ent­schei­dung des Arbeit­neh­mers abhängen, können nicht vor­teils­min­dernd berück­sich­tigt werden. Inso­weit werden Stell­platz­kosten genauso behan­delt wie Kosten für die Nut­zung einer Fähre oder Maut­kosten.

Lassen Sie sich bei der Gestal­tung der Arbeits­ver­träge und Dienst­wa­gen­ord­nungen recht­lich und steu­er­lich beraten.