Arbeit­neh­mer­ent­sen­dung: Aktua­li­sierte Ver­wal­tungs­auf­fas­sung zur steu­er­li­chen Behand­lung von Arbeits­lohn

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat am 19.12.2025 seine Ver­wal­tungs­auf­fas­sung zur steu­er­li­chen Behand­lung von Arbeits­lohn und ‑frei­stel­lungen nach Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kommen (DBA) mit amt­li­chem Muster einer zwin­gend zu ver­wen­denden Beschei­ni­gung aktua­li­siert. Es gilt rück­wir­kend ab 1.1.2025.

Ziel ist eine Ver­ein­fa­chung für Arbeit­nehmer und auch die Finanz­ver­wal­tung. Neu ist, dass bei grenz­über­schrei­tenden Arbeit­neh­mer­ent­sen­dungen und Arbeits­frei­stel­lungen durch den Arbeit­geber eine Arbeit­ge­ber­be­schei­ni­gung ver­pflich­tend aus­zu­stellen ist. Bei grenz­über­schrei­tenden Arbeit­neh­mer­ent­sen­dungen muss sich aus der Arbeit­ge­ber­be­schei­ni­gung die Inter­es­sen­lage der Ent­sen­dung ergeben. Die Beschei­ni­gung über die wirt­schaft­liche Zuord­nung wirkt als Indiz bei der ein­kom­men­steu­er­li­chen Ver­an­la­gung. Auf eine eigene Prü­fung der Inter­es­sen­lage ver­zichtet die Finanz­ver­wal­tung künftig.

Die Beschei­ni­gung muss beinhalten, in wel­chem pro­zen­tualen Umfang die Ent­sen­dungs­kosten dem Unter­nehmen wei­ter­ge­geben wurden, wel­ches den Arbeit­nehmer auf­nimmt. Der Anteil muss einem Fremd­ver­gleich stand­halten. Aus der Beschei­ni­gung müssen sich sämt­liche Ver­gü­tungs­be­stand­teile, die als Arbeits­lohn anzu­sehen sind, ergeben und auch die sons­tigen Lohn­kosten. Eine voll­stän­dige Wei­ter­be­las­tung aller Kosten spricht für eine aus­schließ­liche Inter­es­sen­lage des auf­neh­menden Unter­neh­mens. Erfolgt nur eine teil­weise Wei­ter­be­las­tung oder unter­bleibt diese voll­ständig, so gilt dies als Indiz für eine Tätig­keit auch im Inter­esse des ent­sen­denden Unter­neh­mens.

Im Fall der Arbeits­frei­stel­lung bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses gilt der Arbeits­lohn als in dem Staat bezogen, in dem ohne die Frei­stel­lung gear­beitet worden wäre. Es werden fik­tive Arbeits­tage zur Auf­tei­lung des Arbeits­lohns unter­stellt. Diese Fik­tion bezieht sich nicht auf den Auf­ent­halt im Sinne der 183-Tage-Rege­lung. Sofern die Frei­stel­lung unwi­der­ruf­lich erfolgte, sind die fik­tiven Zeit­räume nicht mehr in zeit­raum­be­zo­gene Ansprüche wie z. B. Abfin­dungen ein­zu­be­ziehen. Die Rege­lungen zur Arbeits­frei­stel­lung gelten bereits rück­wir­kend ab dem 1.1.2024.

Auf Antrag ist die Anwen­dung in allen offenen Fällen mög­lich.