Widerruf trotz Maß­an­fer­ti­gung – kein Wer­ter­satz für Trep­pen­lift

Wird ein außer­halb von Geschäfts­räumen geschlos­sener Ver­trag wider­rufen, hat der Ver­brau­cher grund­sätz­lich Wer­ter­satz für die­je­nigen Dienst­leis­tungen zu leisten, die der Unter­nehmer bis zum Widerruf tat­säch­lich erbracht hat. Bei Werk­ver­trägen umfasst dies jedoch nur solche Leis­tungen, die sich bereits im Werk ver­kör­pert haben. Im vom Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf ent­schie­denen Fall ging es um den Widerruf eines Ver­trags über den Einbau eines indi­vi­duell ange­passten Trep­pen­lifts. Der Unter­nehmer hatte zwar bereits mit der Ver­trags­ab­wick­lung begonnen, der Trep­pen­lift war jedoch noch nicht ein­ge­baut. Vor­be­rei­tende Tätig­keiten, wie die Her­stel­lung oder Anlie­fe­rung noch nicht mon­tierter Bau­teile, stellen keine erbrachten Leis­tungen im Sinne des Wer­ter­satzes dar.

Das Gericht stellte zudem klar, dass der Widerruf auch bei indi­vi­duell ange­fer­tigten Werken nicht aus­ge­schlossen ist. Erfolgt der Widerruf nach Über­gabe des indi­vi­duell her­ge­stellten Werks, sind die emp­fan­genen Leis­tungen zurück­zu­ge­währen: Der Unter­nehmer hat den Werk­lohn zu erstatten, der Ver­brau­cher das Werk zurück­zu­geben. Ein Aus­gleich dafür, dass der Unter­nehmer das indi­vi­duell her­ge­stellte Werk nur ein­ge­schränkt ander­weitig ver­werten kann, ist nicht vor­ge­sehen.