Arbeits­un­fä­hig­keit wäh­rend Abbau eines Zeit­gut­ha­bens durch Frei­stel­lung

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln (LAG) ent­schie­denen Fall schlossen ein Arbeit­nehmer und der Arbeit­geber am 20.6.2023 einen Auf­he­bungs­ver­trag mit Wir­kung zum 30.9.2023. Zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlusses bestand im Lang­zeit­konto des Arbeit­neh­mers ein Gut­haben von 31 Tagen. Zum Aus­gleich dieses Gut­ha­bens sollte er im Zeit­raum vom 18.8.2023 bis 29.9.2023 frei­ge­stellt werden. Dem­entspre­chend wurden für den ver­ein­barten Zeit­raum 31 Frei­stel­lungs­tage für den Arbeit­nehmer in das Zeit­er­fas­sungs­system ein­ge­pflegt. Vom 4.8.2023 bis über das Ende des Arbeits­ver­hält­nisses am 30.9.2023 hinaus, war der Arbeit­nehmer arbeits­un­fähig erkrankt. Mit Schreiben seines Anwalts begehrte er u. a. die Aus­zah­lung von 31 Tagen aus dem Lang­zeit­konto. Der Arbeit­geber lehnte dieses ab.

Die LAG-Richter kamen zu fol­gendem Urteil: Der auf­grund eines Gut­ha­bens in einem Lang­zeit­konto bestehende Frei­stel­lungs­an­spruch des Arbeit­neh­mers wird auch dann durch seine Frei­stel­lung erfüllt, wenn der Arbeit­nehmer nach­träg­lich im Frei­stel­lungs­zeit­raum arbeits­un­fähig erkrankt. Sie führten wei­terhin aus, dass grund­sätz­lich der Arbeit­nehmer das Risiko trägt, die durch Arbeits­be­freiung als Arbeits­zeit­aus­gleich gewon­nene Frei­zeit auch tat­säch­lich nach seinen Vor­stel­lungen nutzen zu können.