Eigen­be­darf des Ver­mie­ters bei Umbau der eigenen Woh­nung

Ein Ver­mieter kann das Miet­ver­hältnis ordent­lich nur kün­digen, wenn er an dessen Been­di­gung ein berech­tigtes Inter­esse hat. Ein sol­ches berech­tigtes Inter­esse liegt ins­be­son­dere vor, wenn der Ver­mieter die Woh­nung für sich, seine Fami­li­en­an­ge­hö­rigen oder Ange­hö­rige seines Haus­halts benö­tigt. Das Tat­be­stands­merkmal des Benö­ti­gens erfor­dert nicht, dass der Ver­mieter oder seine Fami­li­en­an­ge­hö­rigen oder Ange­hö­rige seines Haus­halts auf die Nut­zung der Woh­nung ange­wiesen sind. Viel­mehr benö­tigt ein Ver­mieter eine Miet­woh­nung bereits dann, wenn sein (ernst­hafter) Wunsch, die Woh­nung künftig selbst zu nutzen oder nahen Ange­hö­rigen zu Wohn­zwe­cken zur Ver­fü­gung zu stellen, auf ver­nünf­tige und nach­voll­zieh­bare Gründe gestützt wird.

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hatte zu ent­scheiden, ob Eigen­be­darf vor­liegt, wenn der im selben Haus wie der Mieter woh­nende Ver­mieter beab­sich­tigt, die eigene Woh­nung bau­lich zu ver­än­dern, um sie anschlie­ßend zu ver­kaufen, und die ähn­lich große, ver­mie­tete Woh­nung wäh­rend der Umbau­ar­beiten und auch dau­er­haft selbst zu nutzen. Der BGH kam zu dem Urteil, dass hier ein berech­tigter Eigen­be­darf vor­liegt.

So ist das Nut­zungs­in­ter­esse des Ver­mie­ters hin­sicht­lich der ver­mie­teten Woh­nung auch dann zu respek­tieren, wenn er den Bedarfs­grund wil­lent­lich her­bei­ge­führt bezie­hungs­weise selbst ver­ur­sacht hat. Das Vor­liegen von Eigen­be­darf des Ver­mie­ters kann auch nicht des­halb ver­neint werden, weil sich dessen Wohn­ver­hält­nisse in Bezug auf den Zuschnitt und die Größe der beiden hier in Rede ste­henden Woh­nungen nicht wesent­lich änderten.