Ver­erben an den Haus­arzt trotz berufs­recht­li­chen Ver­bots wirksam

Der Bun­des­ge­richtshof hat ent­schieden, dass eine Zuwen­dung von Todes wegen zugunsten des Haus­arztes des Erb­las­sers nicht des­halb unwirksam ist, weil es gegen ein den Haus­arzt tref­fendes berufs­stän­di­sches Zuwen­dungs­verbot ver­stößt.

Die Vor­schrift ver­bietet nur ein Ver­halten des Arztes, dem es nicht gestattet ist, Geschenke oder andere Vor­teile zu for­dern, sich ver­spre­chen zu lassen oder anzu­nehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hin­gegen der zuwen­dende Patient oder die Erwar­tung seiner Ange­hö­rigen, diesen zu beerben. So ver­bietet es die im Grund­ge­setz geschützte Tes­tier­frei­heit des Pati­enten, ein zugunsten des behan­delnden Arztes ange­ord­netes Ver­mächtnis wegen Ver­stoßes gegen das berufs­stän­di­sche Zuwen­dungs­verbot für unwirksam zu halten.