Dop­pelte Haus­halts­füh­rung: Wohn­mobil als Zweit­haus­halt und Stell­platz­kosten als Miet­kosten?

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte erneut eine Ent­schei­dung zur dop­pelten Haus­halts­füh­rung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stell­platz­kosten für ein vom Steu­er­pflich­tigen genutztes Fahr­zeug im inlän­di­schen Zweit­haus­halt als Wer­bungs­kosten zu berück­sich­tigen sind. Grund­sätz­lich sind die Kosten im Inland auf monat­lich 1.000 € begrenzt. Die Finanz­ver­wal­tung lehnte den sepa­raten Abzug für die Aner­ken­nung des Stell­platzes ab, Finanz­ge­richt und BFH erkannten ihn jedoch an, obwohl die 1.000 €/​Monat bereits mehr als aus­ge­schöpft waren.

Das Miet­ver­hältnis über den Stell­platz mit geson­dert aus­ge­wie­senem Miet­zins war an den Woh­nungs­miet­ver­trag gekop­pelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belang war, da es sich um zwei unter­schied­liche Nut­zungs­arten han­delt, wohnen und parken. Nur zufällig war der Ver­mieter der Woh­nung auch der Ver­mieter des Stell­platzes. Es liegen aus­drück­lich abwei­chend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zwei getrennte Ver­träge und Nut­zungen vor.

In einem wei­teren Fall hatte das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg (FG) zu ent­scheiden, ob die Nut­zung eines Wohn­mo­bils am inlän­di­schen Tätig­keitsort im Rahmen der dop­pelten Haus­halts­füh­rung anstatt einer sta­tio­nären Woh­nung als dop­pelte Haus­halts­füh­rung anzu­er­kennen ist. Der Steu­er­pflich­tige fuhr mit eben diesem Wohn­mobil auch am Wochen­ende zu seinem Erst­haus­halt und sodann wieder zurück zum aus­wär­tigen Tätig­keitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschrei­bung für das Wohn­mobil als Wer­bungs­kosten aner­kannt haben. Dies lehnte die Finanz­ver­wal­tung ab, da es sich nach dessen Auf­fas­sung um keine selbst­stän­dige Unter­kunft han­dele, die zum dau­er­haften Wohnen geeignet und bestimmt sei.

Das FG hat ein Wohn­mobil als grund­sätz­lich geeignet ange­sehen für Wohnen am Ort der ersten Tätig­keits­stätte. Aller­dings müsse die Zweit­woh­nung auch räum­lich min­des­tens einen län­geren Zeit­raum von der Unter­kunft getrennt sein. Dies sei nicht gegeben, weil der Steu­er­pflich­tige das Wohn­mobil auch für Heim­fahrten nutzte. Hätte der Steu­er­pflich­tige das Wohn­mobil am Ort der ersten Tätig­keits­stätte stehen lassen, wäre das Wohn­mobil als Zweit­woh­nung aner­kannt worden. Das FG erkannte aller­dings Fahrt­kosten für die Fami­li­en­heim­fahrten an. Die Revi­sion zum Bun­des­fi­nanzhof wurde nicht zuge­lassen, die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zurück­ge­wiesen.