EuGH: Wann Fahrt­zeit als Arbeits­zeit gilt

Der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Euro­päi­schen Arbeits­zeit­richt­linie für Arbeit­nehmer ohne festen Arbeitsort dar­über zu ent­scheiden, wann Fahrt­zeiten als Arbeits­zeiten gelten. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hatte sich hiermit bei Ser­vice­tech­ni­kern bereits im Jahr 2020 befasst. Die Frage hat auch vor allem Bedeu­tung für Bau­stellen- und Außen­dienst­mit­ar­beiter.

Im Aus­gangs­fall hatte ein spa­ni­sches Unter­nehmen die Mit­ar­beiter zu einem Stütz­punkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhr­zeit zusammen in einem Fir­men­fahr­zeug zu den monat­lich vom Arbeit­geber fest­ge­legten Ein­satz­stellen fuhren. Das Fahr­zeug wurde von einem Mit­ar­beiter gesteuert und hiermit auch das benö­tigte Mate­rial trans­por­tiert. Der Arbeit­geber erkannte zwar die Hin­fahrt als Arbeits­zeit an, nicht aber die Rück­fahrt, auf der die Arbeit­nehmer am Treff­punkt abge­setzt wurden und eigen­ständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeits­zeit­richt­linie kennt nur Arbeits- oder Ruhe­zeit, keine Zwi­schen­form.

Da die Arbeit­nehmer wäh­rend der Fahrten keine Arbeiten erle­digen, keine freie Ver­fü­gung über ihre Zeit bzw. Tätig­keit haben und die Fahrt­mo­da­li­täten vom Arbeit­geber fest­ge­legt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mit­fahrer zur Arbeits­zeit. Damit stellt der EuGH im Wesent­li­chen auf den Orga­ni­sa­ti­ons­grad des Arbeit­ge­bers ab und nicht, wie bis­lang das BAG, auf den Belas­tungs­grad, z. B. im Ver­gleich Fahrer und Bei­fahrer.

Dies hat Aus­wir­kungen auf das Arbeits­zeit­recht. Fahr­zeiten sind bei der täg­li­chen Höchst­ar­beits­zeit, Ruhe­zeiten, Arbeits­schutz und der Arbeits­zeit­er­fas­sung zu berück­sich­tigen. Die Ver­gü­tung der Fahrt­zeiten durch den Arbeit­geber ist im jewei­ligen natio­nalen Recht gere­gelt, in Deutsch­land im Arbeits‑, Ver­trags- und Tarif­recht. Nach bis­he­riger Recht­spre­chung des BAG ent­steht eine Ver­gü­tungs­pflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt wäh­rend der Dienst­zeit statt­findet, auf Anwei­sung des Arbeit­ge­bers oder in seinem Inter­esse erfolgt. Eine beson­dere Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung kann getroffen werden.