Flug­an­nul­lie­rung – Erstat­tung muss auch erho­bene Pro­vi­sion umfassen

In einem vom Euro­päi­schen Gerichtshof (EuGH) ent­schie­denen Fall kauften meh­rere Rei­sende in einem Buchungs­portal Flug­ti­ckets für einen Hin- und Rück­flug der Flug­ge­sell­schaft KLM von Wien (Öster­reich) nach Lima (Peru). Da die Flüge annul­liert wurden, erstat­tete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüg­lich etwa 95 €, die das Buchungs­portal ihnen als Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion in Rech­nung gestellt hatte. Die betrof­fenen Flug­gäste traten ihre etwa­igen Erstat­tungs­an­sprüche an einen Ver­brau­cher­schutz­ver­band ab. Dieser machte vor Gericht gel­tend, dass die Erstat­tung der Flug­ti­cket­kosten durch die betref­fende Flug­ge­sell­schaft auch die Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion umfassen müsste. KLM macht hin­gegen gel­tend, dass sie nicht ver­pflichtet war, die strei­tige Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion zu erstatten, da ihr deren Exis­tenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt waren. Das Gericht hatte dazu nun den EuGH befragt.

Die Richter des EuGH stellten klar, dass, wenn eine Flug­ge­sell­schaft akzep­tiert, dass der Ver­mittler in ihrem Namen und für ihre Rech­nung Flug­ti­ckets aus­stellt und aus­gibt, davon aus­ge­gangen werden kann, dass sie zwangs­läufig die Geschäfts­praxis dieses Ver­mitt­lers kennt, eine Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion zu erheben. Da die Erhe­bung dieser Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion einen „unver­meid­baren“ Bestand­teil des Flug­ti­cket­preises dar­stellt, ist sie als von der Flug­ge­sell­schaft geneh­migt anzu­sehen. Daher muss die Flug­ge­sell­schaft die Pro­vi­sion erstatten. Es ist nicht erfor­der­lich, dass sie die genaue Höhe der Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion kennt. Andern­falls würde der vom Uni­ons­ge­setz­geber ange­strebte Schutz der Flug­gäste geschwächt und die Attrak­ti­vität der Inan­spruch­nahme der Dienste eines Ver­mitt­lers ver­rin­gert.