Ordent­liche Kün­di­gung wegen feh­ler­hafter Arbeits­zeit­er­fas­sung

Der vor­sätz­liche Ver­stoß eines Arbeit­neh­mers gegen seine Ver­pflich­tung, die abge­leis­tete, vom Arbeit­geber nur schwer zu kon­trol­lie­rende Arbeits­zeit kor­rekt zu doku­men­tieren, ist an sich geeignet, einen ver­hal­tens­be­dingten Grund zur außer­or­dent­li­chen wie auch zur ordent­li­chen Kün­di­gung dar­zu­stellen. Das gilt für den vor­sätz­li­chen Miss­brauch von Stem­pel­uhren ebenso wie für das wis­sent­liche und vor­sätz­lich fal­sche Aus­füllen ent­spre­chender For­mu­lare.

Dabei kommt es nicht ent­schei­dend auf die straf­recht­liche Wür­di­gung an, son­dern auf den mit der Pflicht­ver­let­zung ver­bun­denen schweren Ver­trau­ens­bruch. Der Arbeit­geber muss auf eine kor­rekte Doku­men­ta­tion der Arbeits­zeit seiner Arbeit­nehmer ver­trauen können. Über­trägt er den Nach­weis der geleis­teten Arbeits­zeit den Arbeit­neh­mern selbst und füllt ein Arbeit­nehmer die dafür zur Ver­fü­gung gestellten For­mu­lare wis­sent­lich und vor­sätz­lich falsch aus, so stellt dies in der Regel einen schweren Ver­trau­ens­miss­brauch dar. Der Arbeit­nehmer ver­letzt damit in erheb­li­cher Weise seine Pflicht zur Rück­sicht­nahme gegen­über dem Arbeit­geber.

In dem ent­schie­denen Fall hatte eine Arbeit­neh­merin am 12.10.2023 wis­sent­lich und vor­sätz­lich eine fal­sche Zeit für den Arbeits­be­ginn erfassen lassen und dadurch vor­ge­täuscht, eine halbe Stunde mehr gear­beitet zu haben, als dies tat­säch­lich der Fall war. Sie hat dadurch ihre arbeits­ver­trag­li­chen Pflichten schwer­wie­gend ver­letzt, was selbst als ein­ma­liger Vor­fall grund­sätz­lich geeignet ist, eine Kün­di­gung zu recht­fer­tigen.