Ruf­be­reit­schaft – kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei Trep­pen­sturz im eigenen Heim

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Berlin-Bran­den­burg (LAG) hatte dar­über zu ent­scheiden, ob bei fol­gendem Sach­ver­halt ein Arbeits­un­fall vorlag: Ein zum Unfall­zeit­punkt 72 Jahre alter Mann war, obwohl schon in Rente, beruf­lich noch als Fahrer eines Abschlepp­dienstes beschäf­tigt.

In einer Dezem­ber­nacht 2022 über­nahm er von zu Hause aus die Ruf­be­reit­schaft für etwaige Not­ein­sätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Ein­satz gerufen und ver­ließ dar­aufhin rund eine halbe Stunde später seine Woh­nung. Auf der Treppe inner­halb des von ihm bewohnten Mehr­fa­mi­li­en­hauses stol­perte er über einen dort lie­genden Back­stein und stürzte meh­rere Trep­pen­stufen hinab. Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirn­er­schüt­te­rung zu und musste rund eine Woche lang sta­tionär im Kran­ken­haus behan­delt werden. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeits­un­fall anzu­er­kennen.

Wer sich in seiner eigenen Woh­nung in Ruf­be­reit­schaft befindet, dann zu einem Not­ein­satz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Das Ereignis stellt daher keinen Arbeits­un­fall dar, ent­schied das LAG.