Gewer­be­raum­miete – Ein­sichts­recht des Mie­ters in die Ori­gi­nal­be­lege zur Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung

Bei Gewer­be­raum­miet­ver­hält­nissen besteht wei­terhin das Recht des Mie­ters zur Ein­sicht­nahme in die Ori­gi­nal­be­lege zur Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung. Eine Bereit­stel­lung der Belege in digi­taler Form ist nicht aus­rei­chend.

Dies hat das Schleswig-Hol­stei­ni­sche Ober­lan­des­ge­richt ent­schieden. Nach Auf­fas­sung des Gerichts bleibt es im Gewer­be­raum­miet­recht grund­sätz­lich dabei, dass dem Mieter auf Ver­langen Ein­sicht in die Ori­gi­nal­un­ter­lagen zu gewähren ist.

Daran ändere auch die zum 1.1.2025 durch das Vierte Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz ein­ge­führte gesetz­liche Neu­re­ge­lung nichts, die den Ver­mieter berech­tigt, die Belege auch elek­tro­nisch bereit­stellen zu dürfen. Diese Rege­lung ist nur auf Wohn­raum­miet­ver­hält­nisse direkt anwendbar. Für Gewer­be­raum­miet­ver­hält­nisse bleibt es daher bei der bis­he­rigen Rechts­lage. Der Mieter kann wei­terhin ver­langen, die Ori­gi­nal­be­lege ein­zu­sehen. Eine aus­schließ­lich digi­tale Bereit­stel­lung der Unter­lagen reicht hierfür nicht aus.