Widerruf-Button – Pflicht im Online-Handel bei B2C

Für alle Online-Ver­träge über Waren, Dienst­leis­tungen und Finanz­pro­dukte, die über eine Online-Benut­zer­ober­fläche geschlossen werden, wird zum 19.6.2026 ein Wider­rufs-Button ver­pflich­tend. Ziel ist es, Ver­brau­chern die Mög­lich­keit zu geben, online geschlos­sene Ver­träge ebenso ein­fach zu wider­rufen, wie sie abge­schlossen wurden.

Die Aus­ge­stal­tung erfolgt in 2 Stufen. Zunächst gibt der Ver­brau­cher Ver­trags­daten ein, anschlie­ßend bestä­tigt er den Widerruf über eine geson­derte Schalt­fläche. Zulässig sind nur wenige Pflicht­an­gaben, etwa Name, Ver­trags­zu­ord­nung und Kon­takt­daten für die Ein­gangs­be­stä­ti­gung. Wei­tere Abfragen, ins­be­son­dere zum Wider­rufs­grund, sind unzu­lässig.

Nach Abgabe des Wider­rufs muss der Unter­nehmer unver­züg­lich eine Ein­gangs­be­stä­ti­gung auf einem dau­er­haften Daten­träger (z. B. E‑Mail) über­mit­teln. Diese dient ledig­lich dem Nach­weis des Zugangs, nicht der recht­li­chen Wirk­sam­keit.

Der Gesetz­geber schreibt hierzu u. a. vor: „Die Wider­rufs­funk­tion muss gut lesbar mit ‚Ver­trag wider­rufen‘ oder einer anderen gleich­be­deu­tenden ein­deu­tigen For­mu­lie­rung beschriftet sein. Sie muss wäh­rend des Laufs der Wider­rufs­frist auf der Online-Benut­zer­ober­fläche ständig ver­fügbar, her­vor­ge­hoben plat­ziert und für den Ver­brau­cher leicht zugäng­lich sein.“